1. Die für die Erstattung außergerichtlicher Kosten maßgebliche Rspr., wonach sich das Kostenfestsetzungsverfahren als rechtsmissbräuchlich erweisen kann, wenn durch die Verfolgung einheitlicher Ansprüche in getrennten Verfahren entstandene Mehrkosten geltend gemacht werden, ist nicht auf das Verfahren betreffend den Gerichtskostenansatz zu übertragen.

2. Auch wenn der Kl. rechtsmissbräuchlich einen einheitlichen Anspruch in getrennten Verfahren verfolgt hat und der Bekl. in sämtlichen Verfahren zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt worden ist, hat der Bekl. im Verhältnis zu der Justizkasse die in jedem dieser getrennten Verfahren angefallenen Gerichtskosten in voller Höhe zu tragen.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Köln, Beschl. v. 12.3.2018 – 17 W 309/15

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