Die Bekl. unterhält bei der Kl. einen Immobilienrechtsschutzversicherungsvertrag für das Objekt X. Als Jahresbruttomiete waren in der Police für die Prämienberechnung 154.000 EUR angegeben. Diesen – von dem Bekl. bei Abschluss des Vertrages erwarteten – Mietzins konnte er später nicht realisieren. In den AVB war bestimmt, dass der VR nur einen geringeren als den vereinbarten Beitrag verlangen dürfe, wenn ein Umstand eintrete, der einen niedrigeren Betrag rechtfertige. Zeige er diesen Umstand später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, werde der Beitrag erst von dem Eingang der Anzeige an herabgesetzt. Der Bekl. blieb den Beitrag für die Monate April 2013 bis Oktober 2013 trotz Mahnung der Kl. schuldig. Der Bekl. behauptet, er habe der Kl. über die Zeugin C die reduzierte Jahresbruttoprämie mitgeteilt. Im Verlauf des Rechtsstreits ist unstreitig geworden, dass C eine Geschäftsstelle der Kl. unterhalten hatte.

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