Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 8HK O 21/15)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 01.12.2015 - 8 HK O 21/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.398,07 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten rückständige Versicherungsprämien.

Die Beklagte unterhält bei der Klägerin seit dem 01.03.2013 eine Rechtsschutzversicherung unter der Nummer SVXXXXXXXXXX. Dieser Versicherung liegt der Antrag vom 17.08.2012 (Bl. 23 d.A.) zugrunde, der Immobilienrechtsschutz für das Objekt "A. G. XX in Saarbrücken" betrifft, für das auf Beiblatt M des Antrages eine Jahresbruttomiete von 154.000,00 EUR angegeben war. Der Klägerin war bekannt, dass die Beklagte dieses Objekt erst erwerben wollte. In der Folgezeit gelang lediglich der Erwerb von zwei Wohnungen, so dass sich für dieses Objekt die Jahresbruttomiete - entgegen der Annahme bei Abgabe des Antrages - lediglich auf 8.400,00 EUR belief.

Im Versicherungsschein (Reproduktion Bl. 50 d.A.) war der monatliche Beitrag mit 1.279,62 EUR angegeben, die Jahresbruttomiete mit 154.000,00 EUR. Der Beitrag ist abhängig von der Jahresbruttomiete. Dem Versicherungsvertrag lagen die ARB 2011 zugrunde, die in § 11 A (2) wie folgt lauten:

"Tritt nach Vertragsschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt."

Die erste Prämie für März 2013 in Höhe von 1.279,62 EUR bezahlte die Beklagte.

Den Monatsbeitrag für April 2013 bezahlte die Beklagte dagegen nicht. Eine Mahnung erfolgte durch die Klägerin mit Schreiben vom 18.04.2013 (Bl. 88 d.A.). Mit Schreiben vom 27.05.2013 (Bl. 89 d.A.) übersandte die Klägerin eine qualifizierte Mahnung nach § 38 Abs. 1 VVG. Eine weitere Mahnung erfolgte mit Schreiben vom 08.07.2013 (Bl. 91 d.A.).

Die Klägerin hat im Oktober 2013 durch Mahnbescheid die Beiträge für die Monate April bis August 2013 in Höhe von jeweils 1.279,62 EUR, abzüglich einer Gutschrift von 0,03 EUR, insgesamt 6.398,07 EUR von der Beklagten nebst Verzugskosten verlangt.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe sich erstmals mit Schreiben vom 10.01.2014 an die Klägerin gewandt und auf ein verringertes Risiko hingewiesen.

Die Beklagte hat behauptet, der Hauptverwaltung der Klägerin im April 2013 durch ein Schreiben die reduzierte Jahresbruttomiete mitgeteilt zu haben. Das Schreiben sei an die Zeugin C. zur Weiterleitung an die Hauptverwaltung übergeben worden.

Das Landgericht Saarbrücken hat die Klage durch Urteil vom 01.12.2015 - Az: 8 HK O 21/15 - abgewiesen, weil die Klägerin nicht bewiesen habe, dass ihr die Verringerung der Mieteinnahmen später als zwei Monate nach Eintritt dieses Umstandes angezeigt worden sei. Die Klägerin hat hiergegen Berufung eingelegt und beantragt,

unter Abänderung des am 01.12.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken - 8 HK O 21/15 - die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.398,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie 14,02 EUR Kontoführungsgebühren zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Sie konkretisiert ihr Vorbringen aus der ersten Instanz und legt ein Schreiben vom 05.04.2013 (Blatt 151 der Akten) der Beklagten an die D. Geschäftsstelle "R. C." vor, in dem die verringerten Mieteinnahmen mitgeteilt werden und um Anpassung gebeten wird.

Dass die Zeugin C. eine D. Geschäftsstelle im April 2013 betrieben hat, ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Senat hat die Zeugin C. im Termin vom 07.09.2016 vernommen.

II.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Beklagte schuldet die vereinbarten Versicherungsprämien im Zeitraum von April bis August 2013 in Höhe von jeweils 1.279,62 EUR, abzüglich einer Gutschrift von 0,03 EUR, insgesamt 6.398,07 EUR nicht. Die Beklagte, die darlegungs- und beweisbelastet dafür war, dass sie der Klägerin den prämienreduzierenden Umstand der verringerten Jahresbruttomiete im April 2013 mitgeteilt hat, hat diesen Beweis geführt.

(1.)

Zu Recht geht das Landgericht vom Grundprinzip der Beweislastverteilung aus, nach dem jede Partei die Voraussetzungen einer ihr günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen hat. Das führt dazu, dass auf der ersten Ebene der Anspruchsteller für die rechtserzeugenden Tatsachen seines Anspruchs beweispflichtig ist. Auf einer zweiten Ebene trägt derjenige, welcher sich auf Nichteintritt, Hemmung oder Untergang des an sich bestehenden Anspruchs beruft, die B...

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