Leitsatz (amtlich)

Eine generelle Belehrung über die Frist zur Geltendmachung von Invalidität obliegt dem Versicherer nach geltendem Recht nicht.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 14.03.2006; Aktenzeichen 14 O 260/05)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das am 14.3.2006 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (14 O 260/05) wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsleistung aus einem Unfallversicherungsvertrag.

Die Klägerin schloss bei der Beklagten eine Unfallversicherung ab (Versicherungsschein Nr. OOOOOOO). Dem Vertrag legten die Parteien die AUB 88 zugrunde (Bl. 3 d.A.).

Am 15.1.2001 erlitt die Klägerin einen schweren Unfall. Sie wurde als Passagierin der Saarbahn in einen Verkehrsunfall verwickelt und erlitt hierbei eine dislozierte laterale Schenkelhalsfraktur links (Bl. 3 d.A.) Infolge des Unfalls trat ein Dauerschaden ein. Ausweislich des Gutachtens von Prof. Dr. Z. beträgt die Beeinträchtigung des linken Beines 2/7 des Beinwerts, was einer Gesamtbeeinträchtigung von 20 % entspricht (Bl. 3 u. 96 d.A.). Zur Zeit des Unfalls betrug die Versicherungssumme für den Fall der Invalidität mindestens 39.881 EUR, wobei die genaue Höhe streitig ist.

Die Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 5.2.2001 (Bl. 36 d.A.) mit, dass sie, die Klägerin, am 30.1.2001 - unstreitig - eine Reha-Maßnahme angetreten habe und eine Kurkostenhilfe von 2.500 DM begehre (Bl. 31 d.A.).

Eine fristgerechte Invaliditätsmeldung ging bei der Beklagten nicht ein, wobei die Gründe hierfür zwischen den Parteien streitig sind (Bl. 97 d.A.).

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.487,46 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 21.12.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit dem am 14.3.2006 verkündeten Urteil (Bl. 83 d.A.) hat das LG die Klage - nach Vernehmung des Zeugen H. H. (Bl. 79 d.A.) - abgewiesen. Der Senat nimmt gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt.

Die Klägerin behauptet, ihr Ehemann, der Zeuge H. H., habe der Beklagten im Januar 2002 den Dauerschaden über eine Agentur in Rehlingen (D. AG - D.) gemeldet. Eine dort tätige Frau St. habe jedoch sämtliche ggü. der Agentur getätigten Mitteilungen nicht an die Beklagte weitergeleitet (Bl. 58 d.A.).

Das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, ob nach der Auffassung des LG der Zugang der ärztlichen Invaliditätsfeststellung durch Prof. Dr. B. bei der Deutschen Vermögensberatung und/oder die Geltendmachung der ärztlich festgestellten Invalidität ggü. der Beklagten nicht nachgewiesen sei (Bl. 97 d.A.). Da somit die Urteilsbegründung in sich widersprüchlich und unklar sei, liege ein Verfahrensfehler vor (Bl. 97 d.A.).

Die Entscheidung sei auch mit dem materiellen Recht nicht vereinbar. Das LG sei lediglich auf den nicht nachgewiesenen Zugang der Geltendmachung seitens der Klägerin bei der Beklagten eingegangen, habe sich jedoch nicht mit der Frage der Entschuldbarkeit der Fristversäumung befasst. Sie, die Klägerin, habe jedoch den Entschuldigungsbeweis geführt (Bl. 98 d.A.). Dies folge daraus, dass die Klägerin die Absendung des Schreibens beweisen könne und auf Grund der Seltenheit des postalischen Verlusts eines Schreibens aus dem Umstand, von der Beklagten keine Antwort erhalten zu haben, nicht habe darauf schließen müssen, dass das Schreiben nicht angekommen sei (Bl. 98 d.A.).

Die Versicherungssumme habe zum Unfallzeitpunkt 42.437,29 EUR betragen (Bl. 3 d.A.).

Der Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.487,46 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.2.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit, weil die Invalidität der Klägerin nicht binnen 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt und ihr gegenüber geltend gemacht worden sei (Bl. 31 d.A.).

Es fehle bereits an einer ärztlichen Feststellung innerhalb der 15-Monats-Frist, da die Bescheinung des Prof. B. vom 20.12.2001 (Bl. 40 d.A.), die die Beklagte erst im Jahre 2003 erreicht habe, keine ärztliche Feststellung von Dauerschäden der Klägerin enthalte (Bl. 33 u. 104 d.A.). Dies habe der Zeuge H. bestätigt (Bl. 105 d.A.).

Darüber hinaus fehle es an einer Geltendmachung der Invalidität innerhalb der 15-Monats-Frist. Eine Geltendmachung stelle weder die kommentarlose Übersendung der ärztlichen Bescheinigung des Prof. B. mit Telefax vom 12.2.2003 dar noch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 26.2.2003 (Bl. 41 d.A. - Bl. 32 u. 106 d.A.). Dasselbe gelte bezüglich der ohne Begleitschreiben erfolgten Absendung der Bescheinigung vom 20.12.2001 an die D., zumal der Zeuge H. damals noch gar nicht von einem Dauerschaden ausgegangen sei ...

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