[1] "Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt, dass der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegt."

[2] Der Kl. beantragte im Februar 2012 erneut die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 5b StVO zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelmes während der Fahrt mit dem Motorrad (§ 21a Abs. 2 S. 1 StVO) und legte hierzu die Bescheinigung eines Facharztes für Orthopädie vor. Diesen Antrag lehnte der Bekl. mit Bescheid v. 13.3.2012 ab. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung setze voraus, dass ein nachweisbar dringender Bedarf bestehe; das sei im Rahmen der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu prüfen. Ein solcher Bedarf sei dem Antrag des Kl. nicht zu entnehmen, der sowohl eine Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) als auch der Klasse A (Kraftrad) besitze und deshalb in seiner Mobilität auch bei einem Verzicht auf das Fahren mit einem Kraftrad nicht eingeschränkt sei. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das VG [Berlin, 16.4.2013 – VG 11 K 298.12] abgewiesen; die hiergegen vom Kl. eingelegte Berufung hat das OVG [Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.12.2015 – OVG 1 B 14.13] zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 5b i.V.m. § 21a Abs. 2 S. 1 StVO stehe im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen sei entgegen der Annahme des Kl. auch dann nicht auf Null reduziert, wenn das in Rn 97 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) zu § 46 StVO geforderte ärztliche Gutachten vorgelegt worden sei. Auch die Ausübung des Ermessens durch den Bekl. sei nicht zu beanstanden.

[3] Der Kl. stützt seine Nichtzulassungsbeschwerde ausschließlich darauf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO habe. Dieser Zulassungsgrund liege, wie er in seiner Beschwerdebegründung vom 16.2.2016 geltend macht, deshalb vor, weil die Rechtmäßigkeit der Versagung der Ausnahmegenehmigung von der Auslegung des Wortlauts der Rn 96 und 97 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO zu § 46 StVO abhänge und davon, inwieweit danach die Vorlage eines ärztlichen Attestes ausreiche, um das Ermessen der Behörde auf Null zu reduzieren. Das verfehlt die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO schon deshalb, weil die vom Kl. für notwendig erachtete Auslegung einer Verwaltungsvorschrift keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuwerfen vermag; denn hierbei handelt es sich nicht um die Auslegung von revisiblem Bundesrecht, sondern einer verwaltungsinternen Handlungsanweisung ohne Rechtssatzqualität (vgl. zur mangelnden Revisibilität von Verwaltungsvorschriften: BVerwG, Beschl. v. 18.8.2005 – 5 B 68.05, juris Rn 6 m.w.N.). Abgesehen davon lässt die Beschwerdebegründung v. 16.2.2016 jegliche Auseinandersetzung mit den Gründen vermissen, die das BG im angegriffenen Beschluss dafür anführt, weshalb es gem. § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 5b StVO auch nach der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde steht, ob sie die beantragte Ausnahmegenehmigung erteilt. Am Fehlen hinreichender Darlegungen dazu, inwieweit unter Berücksichtigung dieser Erwägungen noch revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf verbleibt, ändert auch der Schriftsatz des Kl. v. 30.3.2016 nichts. Er ist erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 S. 1 VwGO eingegangen, die am 22.2.2016 endete. Selbst wenn man im dortigen Klägervortrag zur Frage einer Ermessensreduzierung lediglich Erläuterungen hinsichtlich der dazu aufgeworfenen Frage sähe, die damit trotz dieser Fristüberschreitung noch berücksichtigungsfähig wären (vgl. dazu u.a. Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 133 Rn 16), könnte das der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Diese Ausführungen beschränken sich darauf, das Klägervorbringen aus der Berufungsbegründung zu wiederholen, ohne dass auf die Erwägungen des BG eingegangen wird. Es liegt im Übrigen schon nach dem Wortlaut von § 46 Abs. 1 S. 1 StVO (“Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller … ') auf der Hand, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde liegt (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 13.3.1997 – 3 C 2.97, BVerwGE 104, 154 <156 f.>). An dieser Entscheidung des Verordnungsgebers ändert sich nichts dadurch, dass der betroffene Fahrerlaubnisinhaber die in Rn 97 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO zu § 46 StVO vorgesehene ärztliche Bescheinigung beibringt. Sie dient – wie das BG der Verwaltungsvorschrift zutreffend entnimmt – lediglich dem Nachweis dafür, dass für den Betroffenen aus ärztlicher Sicht das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Wird vom Betroffenen ein solcher Nachweis geführt, reduziert sich damit das von der S...

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