1. Hat der Prozessbevollmächtigte der auswärts wohnenden Partei den zum Verhandlungstermin gebuchten Flug nicht in Anspruch genommen, weil der Termin erst einen Tag vor dem angesetzten Verhandlungstermin aufgehoben wurde, sind die Terminsreisekosten gleichwohl erstattungsfähig.

2. Der Umstand, dass der Partei aufgrund der kurzfristigen Terminsaufhebung möglicherweise ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer Amtspflichtverletzung des Gerichts zusteht, ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Ein möglicher Amtshaftungsanspruch ändert nämlich nichts an der Notwendigkeit der Kosten.

(Leitsätze der Schriftleitung)

LG Potsdam, Beschl. v. 1.12.2016 – 12 T 53/16

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