Das OLG Hamm[10] hat in seiner Entscheidung vom 6.12.2010 die Gutachterkosten für die Feststellung eines Verdienstausfallschadens als nicht erstattungsfähig angesehen. Der Entscheidung lag die Feststellung eines Entgeltschadens eines Lohnempfängers zugrunde, der in abhängiger Beschäftigung tätig war. Hier hat der Senat völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass eine solche Berechnung unschwer durch einen Rechtsanwalt als Vertreter des Geschädigten erfolgen kann. Hier werden allein die Lohnabrechnungen vor und nach dem Schadensereignis gegenübergestellt. Von daher ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass bei einfachen Entgeltschadenersatzansprüchen die Einholung eines Gutachtens zur Feststellung des Erwerbsschadens nicht erforderlich ist und von daher auch keine Erstattung der diesbezüglichen Kosten zu erfolgen hat. In der gleichen Situation eines selbstständigen Handwerksmeisters oder aber eines Freiberuflers sieht die Situation gänzlich anders aus. Hier sind doch erfahrungsgemäß spezielle betriebswirtschaftliche Kenntnisse erforderlich, über die regelmäßig weder der Geschädigte noch dessen Rechtsanwalt verfügt. Wenn ein Selbstständiger für wenige Tage ausfällt, wird aufgrund der Rechtsprechung des BGH zum Entgeltschaden eines Selbstständigen ohnehin kaum ein Erwerbsschaden darzustellen sein. Fällt dieser aber Wochen oder gar Monate aus, wird dieser Ausfall nicht zu kompensieren sein. Hier spielen viele betriebswirtschaftliche Erwägungen eine Rolle, was in der außergerichtlichen Schadenregulierung regelmäßig dazu führt, dass der Versicherer von sich aus ein Gutachten in Auftrag gibt. In diesem Fall ist nicht zu erkennen, warum nicht der Geschädigte selbst einen Sachverständigen für Verdienstausfallschäden beauftragen können soll, ist doch weder der Handwerksmeister noch sein Rechtsanwalt in der Lage, hier eine belastbare Berechnung vorzunehmen. Da nicht zuletzt das Ziel einer außergerichtlichen Erledigung im Blick gehalten werden soll, ist es geradezu angezeigt, hier auf fundierte Zahlen abzustellen, damit der Entgeltschaden einer außergerichtlichen Erledigung zugeführt werden kann. Zum Umfang des vom Schädiger zu ersetzenden Schadens gehören grundsätzlich auch die Kosten der Schadenfeststellung und der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.[11]

[11] Vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, Rn 58 zu § 249.

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