Normenkette

BGB § 249

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 15.09.2009; Aktenzeichen 2 O 20/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.9.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Denn dass LG hat einen Anspruch des Klägers auf Ersatz von Aufwendungen für die Erstellung von Gutachten zum Umfang seines unfallbedingten Verdienstausfallschadens und seines unfallbedingten Haushaltsführungsschadens zu Recht verneint.

Am 25.4.2000 wurde der Kläger bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der auf den Unfall vom 25.4.2000 zurück zu führen ist.

Zum vom Schädiger zu ersetzenden Schaden zählen grundsätzlich auch Kosten der Schadensfeststellung und der Rechtsverfolgung. Zum zu ersetzenden Schaden rechnen diese Aufwendungen allerdings nur, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 249 Rz. 58 m.w.N.; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 12 StVG Rz. 50; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap 4 Rz. 112 ff.). Neben den für die zur Rechtsverfolgung aufgewendeten anwaltlichen Kosten waren zusätzliche Aufwendungen des Klägers für die Gutachten zum Verdienstausfallschaden und zum Haushaltsführungsschaden nach Auffassung des Senats jedenfalls hier nicht erforderlich.

Im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung hat der Kläger zur Darstellung seines Erwerbsschadens ein 22 Seiten umfassendes "Gutachten über die Feststellung des Verdienstausfallschadens" vorgelegt. Über die Erstellung dieses Gutachtens verhält sich die Rechnung der PP D Dipl. Kfm. C X vom 27.5.2008 i.H.v. brutto 3.570 EUR. Diesen Betrag hat die Beklagte dem Kläger nicht zu ersetzen, weil die Aufwendungen für ein derartiges Gutachten zusätzlich zur anwaltlichen Beratung des Klägers nicht erforderlich waren. Sachverständiger Beratung bedarf es zwar unter Umständen dann, wenn zur Schadensfeststellung besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf einem bestimmten Sachgebiet notwendig sind, über die weder die geschädigte Person selbst noch ihr Rechtsanwalt verfügt. Solcher besonderer Kenntnisse und Erfahrungen bedurfte es in der vorliegenden Sache zur Ermittlung des Erwerbsschadens des Klägers jedoch nicht. Der Kläger war im Unfallzeitpunkt als Fräser bei der Fa. P angestellt. Sein Erwerbsschaden ließ sich im Wesentlichen durch Vergleich des Lohneinkommens aus der Zeit vor dem Unfall mit den Einkommensverhältnissen in der Zeit nach dem Unfall unter Mitberücksichtigung von Lohnersatzleistungen ermitteln. Geeignete Methoden zur Ermittlung des Verdienstausfallschadens eines Arbeitnehmers wie des Klägers sind aus der Rechtsprechung bekannt und in der juristischen Fachliteratur, etwa dem auch im Gutachten auf S. 22 zitierten Werk von Pardey (Berechnung von Personenschäden, 3. Aufl. 2005), dargestellt. Die Kenntnis und die Umsetzung von Rechtsprechung und Fachliteratur gehören zum Aufgabengebiet eines eine geschädigte Person vertretenden Rechtsanwalts. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, dass ein Rechtsanwalt unter Umständen viel Zeit aufwenden muss, um erforderliche Informationen von der Mandantschaft zu erhalten. Denn dies ändert nichts an der Entbehrlichkeit einer zusätzlichen Person mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen über diejenigen eines mit einer Schadensregulierung betrauten Rechtsanwalts hinaus.

Aus im Wesentlichen gleichen Erwägungen scheitert ein Anspruch des Klägers auf Ersatz von Aufwendungen für die Erstellung eines Gutachtens zum Haushaltsführungsschaden. Zur außergerichtlichen Schadensregulierung hat der Kläger insoweit ein 12 Seiten umfassendes "Gutachten über die Feststellung der vermehrten Bedürfnisse und des Haushaltsführungsschadens" vorgelegt, für das ihm die PP D Dipl.-Kfm. C X am 27.5.2008 wiederum einen Betrag i.H.v. 3.570 EUR in Rechnung gestellt hat. Auch dieser Betrag fällt nicht in den von der Beklagten zu ersetzenden Schaden. Denn auch zur Ermittlung des Schadens, der dadurch eingetreten ist, dass der Kläger verletzungsbedingt in der Führung seines Einpersonenhaushalts eingeschränkt gewesen ist, bedurfte es nicht besonderer Kenntnisse und Erfahrungen, die einem mit der Schadensabwicklung vertrauten Rechtsanwalt, erst recht einem Fachanwalt für Verkehrsrecht wie dem Rechtsanwalt, dem sich der Kläger anvertraut hatte, verschlossen sind. Vielmehr ließ sich der Haushaltsführungsschaden mit Hilfe der auf S. 12 des Gutachtens zitierten juristischen Fachliteratur, insbesondere dem Werk von Schulz-Borck/Hofmann (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Aufl.) auch von einem Rechtsanwalt ermitteln und berechnen.

Nach alledem war die Berufung ...

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