" … Die Berufung des Kl. wird kostenpflichtig zurückgewiesen."

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.3.2017 den Kl. persönlich angehört, den Zeugen K vernommen und den SV Dipl.-Ing. (FH) Z informatorisch angehört. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 6.2.2017, auf die weiteren Schriftsätze der Parteien sowie das o.g. Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

B. Die Berufung ist zurückzuweisen, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet ist.

I. Die Berufung ist unbegründet, weil die erstinstanzliche Klageabweisung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. …

Denn der geltend gemachte Schaden ist gem. A.2.3.2 Abs. 2 der o.g. Versicherungsbedingungen vom Kaskoversicherungsschutz ausgenommen. Zwar fällt gem. dieser Versicherungsbedingung nicht per se jeder Schaden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug unter den Ausschlusstatbestand, sondern nur ein solcher “ohne Einwirkung von außen', wobei die Bekl. als Versicherung die Voraussetzungen dieser Ausschlussklausel beweisen muss (vgl. auch Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., AKB 2008, A.2.3, Rn 15 … ). Der Senat konnte sich jedoch nicht davon überzeugen, dass der Schaden durch eine derartige Einwirkung von außen mitverursacht wurde.

Den Kl. trifft die sekundäre Darlegungslast für eine derartige Einwirkung von außen, da es sich aus der Sicht der beweisbelasteten Versicherung um eine negative Tatsache handelt. … Nur der VN bzw. der weitere Fahrer waren beim Schleppvorgang anwesend und können die von außen kommende Einwirkung substantiiert darlegen. Nach Auffassung des Senats kann sich der Vortrag des VN in einem Fall wie dem vorliegenden nicht in der pauschalen Behauptung erschöpfen, wegen eines auf der eigenen Fahrspur entgegenkommenden Fahrzeugs habe eine Vollbremsung eingelegt werden müssen.

Zum einen ist die vorliegende Fragestellung vergleichbar mit der Problematik, welche bei einer Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds gem. § 12 PflVG vorliegt. Wie das OLG Stuttgart (zfs 2013, 20) überzeugend ausgeführt hat, bedarf es in einem derartigen Fall über die eigene Unfalldarstellung des Geschädigten hinausgehender objektiver Anhaltspunkte wie z.B. Lackspuren, Schleuderspuren, Fahrspuren oder andere Spuren, die auf die Beteiligung eines fremden Fahrzeugs schließen lassen, es sei denn, die Darstellung des Geschädigten ist derart zwingend, dass das Gericht zu der Überzeugung kommt, dass es gar nicht anders gewesen sein kann. Andernfalls würde dies Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen. Hier ist die Sachlage vergleichbar: Der zwischen den Parteien vereinbarte Haftungsausschluss würde ins Leere laufen, wenn es ausreicht, dass der VN nur pauschal und ohne Darstellung genauerer Umstände die Beteiligung eines anderen Fahrzeugs behaupten dürfte, weil damit der beklagten Versicherung jede Verteidigungsmöglichkeit genommen würde nachzuweisen, dass der behauptete Einfluss von außen nicht kausal für das unfallauslösende Verhalten eines der beiden Fahrzeuglenker war.

Dies gilt im besonderen Maße dann, wenn wie hier aufgrund der weiteren Umstände, wie sie vom Kl. teilweise selbst vorgetragen worden sind, vieles dafür spricht, dass der Abschleppende aufgrund seiner Unerfahrenheit Fehler beim Abschleppen gemacht hat und deswegen der Schaden entstand.

So bediente sich der Kl. seines zum Unfallzeitpunkt erst ca. 18 ½ jährigen und wenig fahrerfahrenen Sohnes als Fahrer des abschleppenden Pkw. Dass dem Zeugen die erforderliche Fahrpraxis fehlte, und zwar sowohl im Allgemeinen als auch bzgl. des Abschleppens im Besonderen, zeigt sich nicht zuletzt darin, dass der Zeuge, eigenen Angaben zur Folge … nach dem ersten Aufprall wieder auf das Gaspedal trat und sodann eine zweite Vollbremsung machte. Selbst wenn man den klägerischen Sachvortrag als wahr unterstellen würde, erschlösse sich hinsichtlich der zweiten Kollision nicht, inwiefern auch diese auf der geschilderten Einwirkung von außen beruht haben sollte. So hat der Zeuge K mitgeteilt, das Motorrad sei, ohne anzuhalten, am Pkw Audi vorbeigefahren. Der Kl. wiederum hat vorgetragen, die zweite Kollision sei erst mindestens zehn Meter nach der ersten Kollision erfolgt. Für einen Einfluss von außen gibt es mithin hinsichtlich der Vorgänge nach der ersten Kollision schon gar keine Anhaltspunkte. Als Zugfahrzeug wurde mit einem Pkw Audi S4 ein sehr stark motorisierter Wagen verwendet. Schließlich kam nicht eine Abschleppstange, sondern ein Abschleppseil zur Anwendung. Der Abschleppvorgang mit einem Abschleppseil ist grds. bereits schwierig, da es eines sehr dosierten Anfahrvorgangs bedarf, damit sich das Seil spannt, aber nicht zuviel beschleunigt wird, wodurch ein Abreißen verursacht wird. Dieses dosierte Gasgeben ist für einen Fahranfänger schon schwierig, mit einem stark motorisierten Zugfahrzeug noch schwieriger. Aber auch der Abschleppvorgang im Weiteren ist kompliziert, weil es einer steten Aufmerksamkeit bedarf, dass das Abschleppseil s...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge