Letztendlich spiegelt sich der überzeugende Ansatz dieser vermittelnden Lösung unter Einschluss technischer Möglichkeiten auch in den Empfehlungen des Arbeitskreises VI. des VGT wider. Bereits auf der Ebene der Beweiserhebung wird empfohlen, anstelle eines generellen Verbots oder einer generellen Zulassung derartiger Aufzeichnungen einen sachgerechten Ausgleich zwischen Beweisinteresse und Persönlichkeitsrecht vorzunehmen. Dieser sollte am besten darin bestehen, dass die Aufzeichnung mittels derartiger Geräte zulässig ist, wenn sie anlassbezogen, insbesondere bei einem (drohenden) Unfall, erfolgt oder bei ausbleibendem Anlass kurzfristig überschrieben wird.

Autor: RA Dr. Michael Nugel, FA für Verkehrsrecht, FA für Versicherungsrecht, Essen[1]

zfs 8/2016, S. 428 - 432

[1] Dieser Beitrag basiert auf dem Vortrag des Verfassers im Arbeitskreis VI. des 54. Deutschen Verkehrsgerichtstags 2016.

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