Die ungenaue Formulierung des Unfallbegriffs in den jetzigen AVB könnte einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB gleich in mehrfacher Hinsicht nicht standhalten. Der Versicherer kann in seinen AVB nicht nur Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen festlegen. Für die Tatbestandsvoraussetzungen darf er auch Begriffe des Tatbestandes definieren, solange diese Definitionen nicht irreführend sind. Eine zu enge Auslegung des Begriffs "von außen" könnte hier als Verstoß gegen das Transparenzgebot gewertet werden, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Auch könnte die weite Auslegung des Begriffs "Betriebsvorgang" mit § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ("Aushöhlungsverbot") nicht vereinbar sein. Beides hätte die Unwirksamkeit dieser Klausel zur Folge. Die Rechtsprechung ist dieser versicherungsnehmerfreundlichen Auslegung bislang nur vereinzelt gefolgt. Wirklich abschließend hat der BGH diese Frage noch nicht entschieden.

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