Nach der Durchführung der Reparatur übersandte der Geschädigte der Haftpflichtversicherung des Schädigers eine Reparaturbestätigung des Gutachters, der in dem Schreiben als einzige Feststellung ausgeführt hatte: "Die Instandsetzung des Fahrzeugs wird hiermit bestätigt" und vier von ihm gefertigte Lichtbilder beifügte. Den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Kosten der Reparaturbestätigung wies das AG Nürnberg ab.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge