Ein Kfz-Führer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gem. § 23 Abs. 1a S. 1 StVO, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.4.2016 – 4 Ss 212/16

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