Hat sich die Rückkehr des gerichtlich bestellten Sachverständigen aus einer Mittagspause verzögert, ist die dadurch entstandene Wartezeit des Rechtsanwalts bei der Berechnung der für den Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer ausnahmsweise zu berücksichtigen.

(Leitsatz der Schriftleitung)

LG Ingolstadt, Beschl. v. 8.4.2016 – 1 Ks 11 Js 13880/13

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