Wie sich bei der Bemessung des Längenzuschlags Pausen auswirken, ist in vielen Einzelheiten umstritten. In der Rspr. der OLG besteht allerdings weitgehend Einigkeit, dass Wartezeiten des Rechtsanwalts bei der Ermittlung der für den Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer zu berücksichtigen sind (vgl. die Zusammenstellung der Rspr. bei Burhoff, RVG in Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., Nr. 4110 VV RVG Rn 18; ferner OLG Karlsruhe RVGreport 2014, 194 (Burhoff)). Gegenteiliger Auffassung sind – soweit ersichtlich – nur das OLG Saarbrücken RVGreport 2006, 190 (Ders.) = AGS 2006, 336 und kürzlich das AG Pirmasens NStZ-RR 2016, 128 (LS). Deshalb kann es für die Berechnung des Längenzuschlags nicht darauf ankommen, ob der Verteidiger (und das Gericht) zu Beginn des Hauptverhandlungstermins warten oder ob die Wartezeit erst in Zusammenhang mit dem Wiederbeginn nach einer Unterbrechung des Termins anfällt. Deshalb kam es hier auf die Frage, ob und in welchem Umfang eine Mittagspause in die maßgebliche Hauptverhandlungsdauer einzuberechnen ist, nicht an. Die Entscheidung des LG Ingolstadt ist somit im Ergebnis nur zufällig richtig, weil der gerichtlich bestellte Sachverständige mit der Qualität seines Cordon bleu nicht einverstanden war.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens

zfs 8/2016, S. 467 - 468

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