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zfs 8/2015, Verpflichtung des Geschädigten, im Totalschadensfall ein Restwertangebot der Versicherung abzuwarten

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Hinweis

"In oben bezeichneter Angelegenheit teilen wir mit, dass unser Mandant das Fahrzeug bereits zu dem im Gutachten kalkulierten Restwert veräußert hat. Eine Ablichtung des entsprechenden Kaufvertrags ist beigefügt."

Unser Mandant ist nicht verpflichtet gewesen, Ihnen vor Veräußerung des Unfallfahrzeugs nach dem gutachterlich ermittelten Restwert die Gelegenheit zum Nachweis einer besseren Verwertungsmöglichkeit einzuräumen. Unser Mandant hat hier den Gutachter ordnungsgemäß ausgewählt. Insoweit durfte er auf das Gutachten vertrauen und entsprechend durch Veräußerung des Fahrzeugs zum gutachterlich kalkulierten Restwert disponieren.“

 

Erläuterung:

Der vom Schadengutachter kalkulierte Restwert ist seit jeher ein beliebtes Betätigungsfeld der Versicherer. Insoweit kommt es nahezu regelmäßig vor, dass auch bei völlig korrekter Restwertermittlung bezogen auf den regionalen Markt der Versicherer des Geschädigten umgehend nach Erhalt des Gutachtens ein höheres Restwertangebot unterbreitet.

Häufig ist es aber so, dass der Geschädigte nach Erhalt des Gutachtens das Fahrzeug zum dort kalkulierten höchsten Restwertangebot veräußert, da er die Angelegenheit schnell abgewickelt haben möchte.

In diesen Fällen sind einige Versicherer dazu übergegangen, einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht anzunehmen, wenn der Geschädigte vor Veräußerung des Fahrzeugs dem Versicherer nicht durch Zuleitung des Gutachtens und Einräumung einer Überlegungsfrist Gelegenheit gegeben hat, den kalkulierten Restwert zu überprüfen und ggf. ein höheres Restwertangebot abzugeben.

Gestützt bzw. im Wesentlichen aktuell gefördert wird diese Vorgehensweise durch das Urteil des OLG Köln v. 16.7.2012 (NJW-RR 2013, 224 ff.). Das OLG hat in dieser Entscheidung eine entsprechende Verpflichtung jedenfalls grunds...

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