Die maßgeblichen Kriterien sind "verkehrssicher" bzw. "umfassend und fachgerecht". Verkehrssicher ist ein Kfz, wenn es bei der Überprüfung beim TÜV die Plakette erhält. Umfassend ist eine Reparatur, bei der alle Gebrechen behoben worden sind. Wie das Kriterium "verkehrssicher" ist dies mit ja oder nein zu beantworten. Ob eine Reparatur fachgerecht ist, ist indes Abstufungen zugänglich.[48] Wenn die herkömmliche Reparaturmethode fachgerecht ist, so kann es aber auch eine smart repair sein.[49] Soweit die Haftpflichtversicherer den Geschädigten auf eine smart repair verweisen, um die eigene Zahllast zu verringern, wäre es geradezu treuwidrig (§ 242 BGB), das beim Geschädigten als nicht zulässige Vorgehensweise anzusehen, und zwar sowohl bei konkreter als auch fiktiver Abrechnung.

Allerdings ist der Gestaltungsspielraum des Geschädigten noch weitergehend. Insoweit ist eine Parallele zur Verwendung gebrauchter Ersatzteile zu ziehen. Der Geschädigte muss sich solche nicht aufdrängen lassen, kann sie aber verwenden, um gewisse kritische Schwellwerte zu unterschreiten.[50] Das muss entsprechend für Außenseitermethoden im Rahmen der smart repair gelten.

Wern[51] sieht das Anwendungsgebiet bei älteren Fahrzeugen, bei denen ein relativ geringer Schaden schon dazu führt, dass die Grenze des Totalschadens erreicht wird. Noch viel bedeutsamer ist aber m.E. folgende Fallgruppe: Ein Fahrzeug wird an unterschiedlichen Stellen beschädigt, zum Beispiel an der vorderen und hinteren Seitentür. Die vordere Seitentür muss ausgetauscht werden, weil sie schwer beschädigt worden ist; bei der hinteren kommt aber eine smart repair in Betracht. Ob der zusätzliche Schaden an der hinteren Seitentür so oder anders beseitigt wird, davon hängt womöglich das Überschreiten der 100 %- oder 130 %-Schwelle ab. Beliebige andere Konstellationen sind vorstellbar.

[48] LG Düsseldorf v. 18.6.2014 – 23 S 208/13, BeckRS 2014, 20374.
[49] LG Düsseldorf v. 18.6.2014 – 23 S 208/13, BeckRS 2014, 20374; AG Marburg v. 16.12.2014 – 9 C 769/13, VA 2015, 22 = NJW-Spezial 2015, 107: 13 Jahre altes Fahrzeug.
[50] Eine solche Vorgehensweise billigend LG Stuttgart v. 17.7.2012 – 5 S 230/11, VA 2012, 145: Namentlich bei einem 14 Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von über 200.000 km; Gebrauchtteile müssen aber unbeschädigt und in gutem Erhaltungszustand sein; ebenso LG Düsseldorf v. 18.6.2014 – 23 S 208/13, BeckRS 2014, 20374: Aufgrund des hohen Alters nicht höchste Qualitätsstandards zu fordern, geringfügige optische Mängel führen nicht zur Versagung der Kriterien "vollständig und fachgerecht".
[51] zfs 2015, 304, 312.

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