StGB § 316; StPO § 111a

Leitsatz

1. Legt der Betr. Beschwerde gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters nach § 111a StPO ein, ist aufgrund des Zuständigkeitswechsels nach Erhebung der öffentlichen Klage diese Beschwerde als Antrag an das AG als das nunmehr zuständige Gericht zu verstehen, i.S.d. Begehrens des Betr. zu entscheiden und den Beschluss aufzuheben.

2. Zum Erfordernis der hohen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Angekl. bei gleichzeitiger Entziehung der Fahrerlaubnis.

LG Osnabrück, Beschl. v. 17.1.2014 – 18 Qs – 931 Js 39713/13 (2/14)

Sachverhalt

Dem Angekl. wird vorgeworfen, am 6.9.2013 gegen 21:53 Uhr öffentliche Straßen im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit befahren zu haben. Bei der um 23:10 Uhr durchgeführten Blutentnahme wurde eine Blutalkoholkonzentration von 2,53 ‰ festgestellt. Das AG Osnabrück entzog dem Angekl. mit Beschl. v. 16.9.2013 nach § 111a StPO vorläufig die Fahrerlaubnis. (247 Gs 2095/13). Mit Schriftsatz v. 5.11.2013 beantragte der Verteidiger des Angekl. bei der Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren einzustellen und den Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben sowie den Führerschein an den Angekl. herauszugeben. Gegen den vom AG Papenburg am 4.11.2013 erlassenen Strafbefehl (14 Cs 416/13) wegen Trunkenheit im Verkehr legte der Verteidiger des Angekl. am 7.11.2013 Einspruch ein. Mit Schriftsatz v. 16.12.2013 beantragte er gegenüber dem AG Papenburg, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben und den Führerschein zurückzugeben.

Mit Beschl. v. 27.12.2013 lehnte das AG Papenburg (14 Cs 416/13) eine Aufhebung ab. Hiergegen wendet sich der Angekl. mit seiner Beschwerde v. 2.1.2014. Das AG Papenburg führte dabei u.a. aus, dass der Angekl. auch weiterhin dringend tatverdächtig sei. Der Angekl. sei der Halter des oben genannten Fahrzeugs. Zwei Zeuginnen hätten zum oben genannten Zeitpunkt beobachtet, dass das Fahrzeug von einem männlichen Fahrer gesteuert worden sei. Sie hätten beide diesen Fahrer auf ein Alter geschätzt, das mit dem des Angekl. ungefähr übereinstimme. Darauf, dass die Zeuginnen den Täter als solchen nicht erkannt haben und möglicherweise auch nicht genau beschreiben können, käme es nicht an. Denn unmittelbar nach dem Tatzeitpunkt hätten sich zwei Polizeibeamte zur Wohnanschrift des Angekl. begeben, wo sich der Angekl. befunden habe und das oben genannte Fahrzeug kurz zuvor tatsächlich benutzt worden sei. Bei dem Angekl. sei auch eine Blutalkoholkonzentration von 2,53 ‰ durch eine entnommene Blutprobe gemessen worden.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

2 Aus den Gründen:

"Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg."

Für die Entscheidung über die Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis war das AG Papenburg nach Erhebung der öffentlichen Klage bzw. nach Beantragung des Strafbefehls zuständig (vgl. Meyer-Goßner, 56. Aufl. 2013, § 111a Rn 14).

Vorliegend ist der Grund für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis jedoch nicht gem. § 111a Abs. 2 StPO entfallen, sondern besteht unverändert fort. Die Voraussetzungen einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis sind weiterhin gegeben.

Gem. § 111a Abs. 1 S. 1 StPO kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB entzogen werden wird. Dringende Gründe für die Annahme eines endgültigen Entzuges nach § 69 StGB liegen vor, wenn dieser in hohem Maße wahrscheinlich ist, was dem dringenden Tatverdacht des § 112 StPO entspricht (Bruns, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 111a Rn 3b).

Zur Überzeugung der Kammer ist aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Angekl. wegen einer Straftat nach § 316 StGB zugleich mit derselben hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es zu einem Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB kommen wird.

Von Zeugen wurde am Tatabend der Pkw VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen … , dessen Halter der Angekl. ist, beobachtet, wie dieser Schlangenlinien fahrend den R-Weg zwischen R und Pin Richtung P befuhr. Zunächst hatten die Zeugen den Führer des Pkw angesprochen, als dieser seinen Pkw ohne ersichtlichen Grund mitten auf der Fahrbahn angehalten hatte. Dabei nahmen die Zeugen dessen lallende Aussprache wahr. Der Fahrzeugführer wurde u.a. als ein 40–50-jähr. Mann mit helleren Haaren beschrieben. Als dieser weiterfuhr, fuhren die Zeugen hinter dem Pkw her und beobachteten, wie der Wagen zunächst in die X-Straße links einbog, anschließend auf bis zu 120 km/h beschleunigt wurde, dann die Kanalseite wechselte und wendete.

Die Zeugen gaben bei ihrer späteren ausführlichen Befragung zwar an, den Fahrer des Pkw bei einer Gegenüberstellung nicht wiederkennen zu können. Der Angekl. bestreitet eine Tatbeteiligung. Jedoch liegen im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtschau ausreichende anderweitige Erkenntnisse vor, die nach der Überzeugung der Kammer die hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sowie einer Entziehung der Fahrerlaubnis be...

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