1. Legt der Betr. Beschwerde gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters nach § 111a StPO ein, ist aufgrund des Zuständigkeitswechsels nach Erhebung der öffentlichen Klage diese Beschwerde als Antrag an das AG als das nunmehr zuständige Gericht zu verstehen, i.S.d. Begehrens des Betr. zu entscheiden und den Beschluss aufzuheben.

2. Zum Erfordernis der hohen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Angekl. bei gleichzeitiger Entziehung der Fahrerlaubnis.

LG Osnabrück, Beschl. v. 17.1.2014 – 18 Qs – 931 Js 39713/13 (2/14)

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