1. Der Grundsatz, wonach der VN durch eine arglistige Täuschung den Anspruch auf die Versicherungsleistung verwirken kann, auch wenn eine solche Rechtsfolge vertraglich nicht vereinbart ist, gilt auch nach dem Urteil des BGH v. 12.10.2011 (IV ZR 199/10) zur Folge der Nichtanpassung der AVB an das neue VVG.

2. Eine Verwirkung liegt vor, wenn dem VR die Erfüllung seines Leistungsversprechens angesichts des Verhaltens des VN nicht mehr zumutbar ist. Dies ist durch eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.

Versicherungsombudsmann, Entsch. v. 24.2.2012 – 9432/2011

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