Die Kl. war Hausratversicherer des geschiedenen Ehemanns der im Anwesen des VN noch allein lebenden Bekl. Diese legte sich am 30.11.2009 mit einer brennenden Zigarette in ihr Bett und schlief ein. Als sie nach Mitternacht aufwachte, entdeckte sie einen Schmorbrand auf der Matratze, versuchte ihn zu löschen, legte die Matratze in die Badewanne und schlief wieder ein. Die Matratze schmorte indessen weiter und verursachte einen Brand des Wohnhauses, bei dem ein erheblicher, von der Kl. mit 29.000 EUR regulierter Brandschaden entstand. In dieser Höhe nahm die Kl. Regress gegenüber der Bekl. Das LG gab der Klage statt.

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