Der Kl unterhält bei der Bekl. eine Rechtsschutzversicherung, für die deren ARB (Stand: 1.10.2005) vereinbart sind. Am 15.4.2009 beauftragte der Kl. eine Fachfirma mit der Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Hauses zum Preis von brutto 550.943,82 EUR. Später beabsichtigte er diese Firma wegen behaupteter Mängel der Anlage in Anspruch zu nehmen. Ursprünglich hat der Kl. deshalb im Wesentlichen beantragt, ihm Rechtsschutz für die Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber der Lieferantin der Solaranlage zu gewähren. Mittlerweile hat er die Klage aufgrund der Insolvenz der Lieferantin in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Bekl. hat der Erledigungserklärung widersprochen und Klageabweisung beantragt.

Das LG hat die Klage auf Feststellung, dass die Bekl. verpflichtet gewesen sei, ihm Rechtsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen im Zusammenhang mit der Lieferung angeblich mangelhafter Teile einer Photovoltaikanlage zu gewähren, abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass gem. § 3 Abs. 1b) bb) der vereinbarten Bedingungen kein Rechtsschutz bestehe für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder sonstigen baulichen Anlagen. Damit seien auch etwaige Verfahren wegen einer mangelhaften Solaranlage wirksam ausgeschlossen, denn dabei handele es sich um eine "sonstige bauliche Anlage" i.S.d. Bedingungen.

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