Die Missachtung der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften über Schleif- und Flexarbeiten an einer Auspuffanlage in der Nähe eines gefüllten Benzintanks ohne Anbringen von Schutzblechen oder Abklemmen der Kraftstoffleitung ist grob fahrlässig.
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.12.2009 – 1 U 166/09
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