Startet ein gefälligkeitshalber eine technische Überprüfung eines Kfz vornehmender Dritter den Motor von außen, und setzt sich das Kfz daraufhin in Bewegung und wird beschädigt, so besteht Deckung in der privaten Haftpflichtversicherung des Dritten.

OLG Saarbrücken, Urt. v. 8.2.2012 – 5 U 370/11

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