Der Kl., der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH war, klagte in dieser Eigenschaft vor dem LG Dresden Ansprüche gegen den Freistaat Sachsen ein. Dabei ließ er sich durch Anwälte mit Kanzlei in Hamburg vertreten. Der Vorsitzende der Prozesskammer des LG Dresden verfügte die Aufhebung des auf den 7.4.2016 angesetzten Verhandlungstermins am 31.3.2016. Die Geschäftsstellenbedienstete verfügte die Übersendung der Mitteilung auf dem Postweg am 4.4.2016. Eine Unterrichtung der Prozessbevollmächtigten des Kl. über die Terminsaufhebung per Telefax oder per Telefonat unterblieb hingegen. Die postalisch übersandte Mitteilung über die Terminsaufhebung erreichte das Büro der Prozessbevollmächtigten des Kl. erst im Laufe des 7.4.2016. Bereits in den Morgenstunden dieses Tages war der Prozessbevollmächtigte des Kl. jedoch mit der Bahn von Hamburg nach Dresden abgereist. Die Fahrkarte hatte der Rechtsanwalt schon am 5.4.2016 erworben.

Die somit vergeblich aufgewandten Terminsreisekosten machte der Kl. aufgrund der zu seinen Gunsten im Ausgangsprozess ergangenen Kostengrundentscheidung gegen den Bekl. im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend. Stattdessen erhob der Kl. aus eigenem und abgetretenem Recht gegen den Freistaat Sachsen eine Amtshaftungsklage, in der er folgende Ansprüche geltend machte:

 
1. Terminsreisekosten, Nr. 7004 VV RVG 289,50 EUR
2. Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 3 VV RVG 70,00 EUR
3. Verdienstausfall seines Prozessbevollmächtigten: 8 Stunden zu je 220,00 EUR 1.760,00 EUR
  Summe: 2.119,50 EUR

Das LG Dresden hat die Amtshaftungsklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Kl. hatte nur zum geringen Teil Erfolg.

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