In einem Kreuzungsbereich befuhr der radfahrende Bekl. einen markierten Radweg, der um eine Lichtsignalanlage in einer Kurve umgeleitet wurde. Die Kl. wurde als Fußgängerin auf dem Radweg, den sie überquerte, angefahren, stürzte und verletzte sich erheblich. Die Kl. ging bei der Geltendmachung ihrer Schäden davon aus, dass bei der Kurvenfahrt des Bekl. ein Abbiegen vorgelegen habe, sodass der Bekl. der Kl. den Vorrang habe einräumen müssen. Weiterhin haben die Parteien darüber gestritten, ob der farblich markierte Radweg zur Fahrbahn gehöre, den Fußgänger damit die Sorgfaltspflicht des § 25 StVO treffe. Nach Beweisaufnahme zum streitigen Hergang des Unfalls gelangte der Senat – abweichend von dem LG, das eine alleinige Haftung des Bekl. angenommen hatte – zu einer lediglich 50 %igen Haftung des Bekl.

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