" … Denn der Versicherungsschutz des Kl. umfasst den streitgegenständlichen Versicherungsfall nicht. Es kann auch dahinstehen, ob es im Rahmen der Vermittlung des Versicherungsvertrages zu einem Beratungsfehler gekommen ist, weil ein etwaiges Beratungsverschulden des Vermittlers der Bekl. nicht zuzurechnen ist."

1. Soweit das LG die Anträge des Kl. teilweise als einseitige Erledigungserklärung behandelt hat, trifft dies nicht zu. Der Kl. hat lediglich eine privilegierte Klageänderung gem. § 264 Ziffer 2 ZPO vorgenommen.

In der Rechtsschutzversicherung ist eine auf Kostenbefreiung gerichtete Leistungsklage erst möglich, wenn der Kostenbefreiungsanspruch fällig geworden ist. Vorher kann nur auf die Feststellung geklagt werden, dass der VR verpflichtet sei, Kostendeckung oder Rechtsschutz in bestimmten Angelegenheiten zu gewähren. In diesem Sinne können Klageanträge als Feststellungsanträge aufzufassen sein (BGH NJW-RR 1999, 1037 zu den ARB 75). Diese zu § 2 Abs. 2 ARB 75 … ergangene Rspr. gilt auch für die hier vereinbarten ARB 2008, die in § 5 Abs. 2a) eine vergleichbare Regelung enthalten. …

Danach ist der ursprüngliche Klageantrag, der nach dem Wortlaut als Leistungsantrag formuliert ist, mangels Fälligkeit des Leistungsanspruchs in der Rechtsschutzversicherung als Feststellungsantrag auszulegen. Die zur Fälligkeit des Leistungsanspruchs führende Inanspruchnahme des Kl. durch seinen Prozessbevollmächtigten liegt erst in dessen Schriftsatz v. 8.7.2015. Daher liegt in der mit diesem Schriftsatz zudem vorgenommenen Bezifferung ein Wechsel des Rechtsschutzbegehrens von der Feststellungs- zur Leistungsklage, wobei sich – wie die Berufung zutreffend ausführt – der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung und damit das zugrunde liegende Rechtsverhältnis nicht erledigt hat. Der Übergang von der Feststellungsklage auf die Leistungsklage ist eine Klageerweiterung i.S.v. § 264 Nr. 2 ZPO. …

2. Der Umfang der vom Kl. bei der Bekl. geführten Rechtsschutzversicherung nach § 29 ARB gem. Versicherungsschein v. 24.7.2008 umfasst die Auseinandersetzung mit der B GmbH nicht.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. …

Der durchschnittliche VN wird dem Versicherungsschein zunächst entnehmen, dass er eine Rechtsschutzversicherung i.S.v. § 29 ARB abgeschlossen hat. Denn unterhalb der Überschrift “Versicherungsschein' befindet sich die Formulierung “Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken gem. § 29 ARB-HG'. Die aufmerksame Durchsicht von § 29 ARB wird dann ergeben, dass Versicherungsschutz für die dort in lit. a) bis f) genannten Eigenschaften abgeschlossen werden kann und sich der konkrete Vertragsinhalt aus der “in Ihrem Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft' ergibt. Ein erneuter Blick in den Versicherungsschein führt ihm dann vor Augen, dass nur die Eigenschaft als “Eigentümer' versichert ist. Denn auf der ersten Seite des Versicherungsscheins befindet sich unterhalb des Abschnitts “Versicherte Risiken' zu “Art der Nutzung' die Eintragung “Eigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses'. Diese bereits nach dem Wortlaut eindeutige Regelung führt dem durchschnittlichen VN bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs, insb. wegen der Aufzählung der unterschiedlichen versicherbaren Eigenschaften in lit. a) bis f) des § 29 ARB 2008 deutlich vor Augen, dass der Rechtsschutz auf die im Versicherungsschein bezeichnete Eigenschaft des VN und das dort bezeichnete Objekt beschränkt ist. Der Rechtsschutz ist also streng eigenschafts- und objektbezogen (Rüffer/Halbach/Schimikowski-Münkel, VVG, 3. Aufl. 2015, Rn 1 zu § 29 ARB 2010).

Die Auseinandersetzung mit der B GmbH knüpft aber gerade nicht an die Eigenschaft des Kl. als Eigentümer an, sondern ausschließlich an den mit dem Kl. und seiner Ehefrau abgeschlossenen Pachtvertrag nebst Zusatzvereinbarungen. Wegen des strengen Eigenschaftsbezugs der Rechtsschutzversicherung besteht insoweit kein Versicherungsschutz. Besteht Versicherungsschutz als Eigentümer, so sind alle Auseinandersetzungen geschützt, die mit dem Eigentum in Zusammenhang stehen. Es muss sich also um die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen handeln, die auf dem jeweiligen Eigentum beruhen. Um solche Ansprüche handelt es sich bei dem Streit um Inhalt und Wirksamkeit von Regelungen eines Pachtvertrages nicht. …

3. Der geltend gemachte Anspruch des Kl. ergibt sich auch nicht aufgrund der – wie im Rahmen des Senatstermins v. 30.1.2017 unstreitig geworden ist – weiteren bei der Bekl. geführten Rechtsschutzversicherung auf Basis von § 25 ARB 2008.

Die Auseinandersetzung mit der B GmbH könnte allenfalls dem Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2d ARB 2008 (§ 25 Abs. 3, 3. Unterpunkt) unterfallen. Diese Regelung enthält jedoch in S. 1 einen Au...

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