Der 8 ½ Jahre alte Sohn des Bekl. begleitete seinen Vater, als dieser mit einem kleinen Gabelstapler Bütten zu einer wenige hundert Meter entfernte Hütte transportieren wollte. Der Sohn half beim Abladen mit. Auf der Rückfahrt bat er seinen Vater, auf einem der Zinken des Gabelstaplers stehend mitfahren zu dürfen, was ihm der Bekl. gestattete. Während der Fahrt rutschte der Sohn ab und geriet unter den Stapler. Er wurde erheblich verletzt. Die klagende Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall des Kindes als Arbeitsunfall an. Sie nimmt den Bekl. auf Ersatz der von ihr zugunsten des Kindes erbrachten Aufwendungen gem. § 110 SGB VII in Anspruch. Das LG wies die Klage mit der Begründung ab, zugunsten des Bekl. sei das haftungsausschließende Angehörigenprivileg anwendbar. Auf die Berufung der Kl. ging das OLG von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Unfalls durch den Bekl. aus, da er die Sorgfaltspflichten – die das Stehen auf der Gabel verbieten – in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dadurch seinen Sohn geschädigt habe. Das Familienprivileg sei als Ausschluss des Aufwendungsersatzanspruchs unanwendbar.

Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Bekl. hatte keinen Erfolg.

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