" … Die zulässige Berufung der Bekl. ist begründet. Die Klage ist ihrerseits unbegründet und daher abzuweisen."

Die Bekl. ist hier – entgegen der Annahme des LG – aufgrund einer arglistigen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach Ziff. E.1.3 AKB seitens des Kl. von ihrer Leistungspflicht frei geworden. Der Kl. hat hinsichtlich der ihn im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Versicherungsfall treffenden Aufklärungsobliegenheit (unten 1) und der ihm vorzuwerfenden vorsätzlichen Verletzung dieser Obliegenheit (unten 2) zugleich auch arglistig gehandelt (unten 3).

1. Nach Ziff. E.1.3 AKB ist der VN verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann. Gegen diese Obliegenheit hat der Kl. hier – wie das LG zutreffend festgestellt hat – verstoßen.

Die erstinstanzliche Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen … hat ergeben, dass der Kl. im Zusammenhang mit dem von ihm geltend gemachten Versicherungsfall einen Kaufpreis von 78.500 EUR bzw. ca. 78.000 EUR angegeben hatte und auch mitgeteilt hatte, dass ein schriftlicher Kaufvertrag nicht existierte. Das war falsch, nachdem der Kaufpreis tatsächlich 61.000 EUR betragen hatte und es einen schriftlichen Kaufvertrag gab, den der Kl. zu einem späteren Zeitpunkt selbst vorgelegt hat. Darüber hinaus hat der Kl. gegenüber dem Zeugen … , der für die Bekl. tätig war, erklärt, das Fahrzeug habe keine Vorschäden. Auch das war – ebenso wie die Nichtbeantwortung der Frage 6 nach der Beteiligung an vorangegangenen Schadenereignissen aus dem Schreiben der Bekl. v. … – falsch.

Die Feststellungen des Erstgerichts sind fehlerfrei getroffen. Die Zeugenaussagen decken sich auch mit den vorgelegten Notizen, die zeitnah gemacht worden sind. Daher bestehen aus Sicht des Senats keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

2. Diese ihn treffende Obliegenheit nach Ziff. E.1.3 AKB hat der Kl. zunächst vorsätzlich verletzt. Der Kl. wusste darum, dass seine Angaben hinsichtlich Kaufpreis, Kaufvertrag und Vorschäden falsch gewesen sind; er wollte diese Angaben auch machen und handelte in der Absicht, die Bekl. über einen für den Verkehrswert ggf. wesentlichen Aspekt im Unklaren zu lassen. … Das wird allein durch die Einlassung des Kl. im Termin v. 3.6.2016 vor dem LG deutlich, wenn er angibt, er habe Angst gehabt, dass das Auto zu niedrig geschätzt werde. Daraus erhellt sich, dass es ihm gerade um eine Information ging, mit der er dieser Gefahr (vermeintlich) entgehen könnte. Zudem hat er deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Information über den tatsächlichen Kaufpreis bewusst zurückhalten wollte, wenn er meint, dass er mit dem Käufer seinerseits einen Preis ausgemacht zu haben, der hier keine Relevanz habe.

3. Der Kl. hat dabei überdies arglistig gehandelt.

a) Arglist erfordert zum einen mindestens bedingten Vorsatz bzgl. der Verletzung der Obliegenheit, der im hier zu beurteilenden Sachverhalt – wie dargelegt – gegeben ist, und zusätzlich mindestens bedingten Vorsatz bzgl. einer für den VR nachteiligen Auswirkung der Obliegenheitsverletzung. Dies ist der Fall, wenn der VN bei der Verletzung der Obliegenheit den für den VR nachteiligen Zweck verfolgt, durch die Manipulation von Beweistatsachen oder falschen Auskünften eine nach objektiver Rechtslage nicht gerechtfertigte Leistung des VR zu erlangen. Eine Bereicherungsabsicht des VN ist hierfür nicht erforderlich. Arglist kann deshalb auch dann vorliegen, wenn mit der Täuschung an sich berechtigte Ansprüche lediglich schneller oder einfacher durchgesetzt werden sollen oder wenn der VN lediglich Beweisschwierigkeiten überwinden oder den VR von an sich gebotenen Ermittlungen abhalten will und der VN weiß, dass sein Verhalten den VR bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Das ist in aller Regel der Fall, wenn der VN den VR über den Wert der versicherten und zu entschädigenden Sache oder über diesen Wert bestimmende Faktoren in erheblichem Maße zu täuschen versucht (vgl. zum Ganzen: BGH r+s 2015, 215 Rn 7 … ).

b) Diese Voraussetzungen sind im hier zu beurteilenden Einzelfall in der Person des Kl. gegeben.

Hier hat der Kl. – wie sich aus seiner Einlassung in erster Instanz und der Beweisaufnahme vor dem LG bereits ergibt – die Bekl. und deren Mitarbeiter sowie den von der Bekl. beauftragten Sachverständigen nachhaltig und beharrlich über die Umstände des Erwerbs des Fahrzeugs getäuscht. Der Kl. hat es dabei insb. unterlassen, den Kaufvertrag vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass ein reparierter Vorschaden vorgelegen hat. Er hat sogar vorgetäuscht, es gebe keinen Kaufvertrag und der Erwerb sei im Wege des Privatkaufs erfolgt. Das alles ist – wie der Kl. angegeben hat – letztlich erfolgt, weil er “Angst' gehabt habe, dass das Auto zu niedrig geschätzt werde. Damit hat der Kl. indes eingeräumt, dass es ihm gerade um eine ...

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