Die Kl. unterhielt bei der Bekl. seit dem 8.10.2013 eine Vollkaskoversicherung mit 5.000 EUR Selbstbeteiligung für den Pkw Lamborghini. Grundlage waren der Versicherungsschein v. 17.10.2013 und die AKB v. 1.7.2013.

Die Kl. vermietete das von der V-Bank finanzierte Fahrzeug an die B GmbH, die das Fahrzeug an C und N Motors vermietete. Die V-Bank stellte der Kl. nach der Kündigung des Kreditvertrags 110.893,04 EUR in Rechnung und übersandte der Kl. die Zulassungsbescheinigung Teil II. Die Kl. verkaufte das Fahrzeug an die B GmbH, die im März 2015 mit der B einen Leasingvertrag schloss.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Kl. Versicherungsleistungen für die Schäden, die in dem Gutachten der DEKRA GmbH v. 25.2.2015 dokumentiert sind.

Die Kl. behauptet, das Fahrzeug sei am 28.9.2014 bei einem Unfall in Frankreich beschädigt worden.

Die Bekl. bestreitet die Aktivlegitimation der Kl. und den Unfallhergang. Sie beruft sich auf ihre Leistungsfreiheit wegen Falschangaben zum Unfallhergang und zur Veräußerung des Fahrzeugs.

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