Der Kl., der bei der Bekl. eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert hält, fordert nach dem Brand seines Hauses am 14.12.2010, den die Bekl. mit einer Zeitwertentschädigung i.H.v. 134.501,59 EUR reguliert hat, eine Entschädigung i.H.v. 47.268,74 EUR für den Neuwertanteil.

Dem Versicherungsvertrag liegen VGB zugrunde. In deren § 28 heißt es auszugsweise:

"(7) Sie erwerben den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), nur, soweit und sobald Sie innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellen, dass Sie die Entschädigung verwenden werden, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen … "

Da die Wohnfläche des versicherten Hauses ausweislich eines nach dem Brand eingeholten Obmanngutachtens mit 171, 29 m2 die im Versicherungsvertrag angegebene Wohnfläche von 116 m2 überstieg, kürzte die Bekl. den vom Sachverständigen ermittelten Zeitwertschaden von 198.610,16 EUR nach § 28 Abs. 2 VGB 2010 entsprechend dem Flächenunterschied auf 134.501,59 EUR und zahlte diesen Betrag an den Kl. aus.

Dieser hat noch innerhalb von drei Jahren nach dem Brand auf seinem Grundstück mit dem Neubau eines Wohnhauses begonnen, welches infolge einer vergrößerten Wohnfläche und einer angebauten Garage eine um circa 37 % größere Grundrissfläche aufweist als das abgebrannte Haus. Eine Baugenehmigung ist inzwischen erteilt, der Kl. hat auch einen Bauvertrag nach VOB mit einem Bauunternehmen abgeschlossen, dem das Leistungsverzeichnis aus dem Obmanngutachten zugrunde liegt.

Der Kl. meint, die Voraussetzungen für die Entschädigung des Neuwertanteils zu erfüllen. Unter Zugrundelegung des im Obmanngutachten ausgewiesenen Neuwerts von 268.408,98 EUR und Berücksichtigung der von der Bekl. ermittelten Kürzungsquote (268.408,98 × 116 m2 ./. 171,29 m2) errechnet der Kl. eine Neuwertentschädigung von insgesamt 181.770,33 EUR, von der er die vorgerichtlich geleisteten 134.501,59 EUR in Abzug bringt und mithin eine restliche Klagforderung von 47.268,74 EUR erhebt.

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