Die Parteien streiten um den Fortbestand eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages, der aufgrund eines Antrags der Kl. vom 20.9.2004 am 2.5.2005 policiert wurde. Im August 2008 begab sich die Kl. wegen einer depressiven Episode in ärztliche Behandlung, von November 2009 bis November 2011 war sie wegen Depression arbeitsunfähig und befand sich in ambulanter und stationärer Behandlung. Mit einem am 8.4.2011 bei der Bekl. eingegangenen Schreiben machte die Kl. Ansprüche auf eine Berufsunfähigkeitsrente geltend. Daraufhin trat die Bekl. am 7.6.2011 vom Vertrag zurück, weil die Kl. ihr vorvertragliche Erkrankungen verschwiegen habe.

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