Hebt das Prozessgericht die im Wege der Prozesskostenhilfe erfolgte Beiordnung des Rechtsanwalts auf, fehlt einer Beschwerde des Rechtsanwalts hiergegen das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Anwalt im Beschwerdeverfahren die Feststellung begehrt, die Aufhebung sei nicht auf sein Verschulden zurückzuführen.

(Leitsatz der Schriftleitung)

LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.12.2015 – L 29 AS 1252/15 B PKH

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