"Zur Begründung seiner Anträge macht der Betroffene u.a. geltend, seine Anhörung sei jeweils nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Begehung der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung gegen die StVO erfolgt. Die Auffassung des Betroffenen, nach Ablauf der genannten Frist könne von einem Fahrzeughalter nicht mehr verlangt werden, der Verwaltungsbehörde den Fahrer seines Kfz zum Tatzeitpunkt mitzuteilen, trifft nach Auffassung des beschließenden Gerichts zu."

Die Überbürdung der Kosten und Auslagen nach § 25a Abs. 1 StVG auf den Fahrzeughalter setzt dessen rechtzeitige Befragung voraus. Diese hat grds. innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen (vgl. AG Minden, Beschl. v. 14.4.1988 – 15 Owi 334/88, juris; AG Bergisch-Gladbach NZV 1989, 366; AG Warendorf DAR 1989, 392; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 25a StVG, Rn 7). Auf eine etwaige schriftliche Verwarnung am Fahrzeug kann nicht abgestellt werden. Voraussetzung für die Kostenfolge des § 25a StVG ist vielmehr die rechtzeitige Zusendung des Anhörungsbogens, d.h. dessen Zugang innerhalb von zwei Wochen (vgl. AG Zossen, Beschl. v. 8.2.1994 – 10 Owi 52/93, juris).

In den vorliegenden Fällen erfolgte die Anhörung des Betroffenen jeweils am 16.2.2015, während sich die Tatvorwürfe auf den 05. sowie auf den 17.1.2015 bezogen. Die Anhörungen erfolgten somit nicht etwa nur unwesentlich nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist, sondern sechs Wochen sowie etwa einen Monat nach dem jeweiligen Vorfallstag. Der Verwaltungsbehörde ist die Rechtsansicht des AG Tiergarten aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt. So hat der Polizeipräsident in Berlin nach entsprechender Intervention durch das AG Tiergarten – 317 Owi 1528/14 – gerade erst in dem Verfahren – 58.55.963594.2 – den dort erlassenen Kostenbescheid am 4.2.2015 zurückgenommen. Wie das vorliegende Verfahren belegt, wird die Auffassung des Gerichts allerdings in anderen Verfahren, so auch im vorliegenden, ignoriert und an der eigenen Rechtsansicht festgehalten und diese auch den vorliegend angefochtenen Entscheidungen vom 28.4.2015 zugrundegelegt. Der Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Kostenbescheide lag fast drei Monate nach jener Zurücknahme des zuvor erwähnten Kostenbescheides in anderer Sache. Die Verwaltungsbehörde wird ihre Entscheidungspraxis einer gründlichen Revision zu unterziehen haben, denn sie hat die Pflicht, die Ressourcen der Justiz sowie die Kasse des Landes Berlin nicht mutwillig zu belasten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 S. 2 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 62 Abs. 2 S. 3 OWiG).“

zfs 7/2016, S. 412

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