Die Kl. macht Schadensersatzansprüche aus einem Schadensereignis geltend, das beim Aussteigen des Bruders des Halters und VN der beklagten Haftpflichtversicherung eingetreten ist. Die Kl. hatte ihr Fahrzeug vor der Haustür ihres Anwesens geparkt. Beim Aussteigen aus dem bei der Bekl. versicherten Kfz stieß der Bruder des VN der Bekl. mit der Beifahrertür gegen das Fahrzeug der Kl. Sie hat den Ersatz des an ihrem Kfz entstandenen Schadens geltend gemacht. Die Bekl. hat ihre Eintrittspflicht als Haftpflichtversicherer in Abrede gestellt. Das AG hat der Klage bis auf einen Teil der Unkostenpauschale stattgegeben. Die Berufung der Bekl. hatte keinen Erfolg.

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