Vgl. zur Pflicht des Halters, den aussteigenden Insassen zu besonderer Vorsicht zu nahmen, AG Frankfurt/Oder zfs 2002, 66.

Selbst wenn die Kammer entgegen der nachgewiesenen Rspr. eine Haftung aus Betriebsgefahr verneint hätte, wäre die Bekl. eintrittspflichtig gewesen, weil jedenfalls ein Gebrauch des Fahrzeugs vorlag, für den Deckungspflicht der Bekl. bestand (vgl. AKB 2008 A.1.1.1). Die Freistellungsverpflichtung der Bekl. knüpft an den Gebrauch des Kfz an. Der Gebrauch erfasst den Betrieb eines Kfz i.S.d. § 7 StVG (vgl. BGH VersR 1977, 416; BGH VersR 1995, 90). Da das Aussteigen zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört (vgl. Maier, in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., AKB A Rn 26), der Aussteigevorgang noch nicht beendet war, lagen die Tatbestandsmerkmale des Gebrauchs vor. Neben einem Einsatz des Fahrzeugs bei der schadensstiftenden Verrichtung (vgl. BGH VersR 1977, 419) lag eine typische, dem Fahrer zuzurechnende Handlung des Beifahrers vor (vgl. BGH VersR 2002, 1417), die aus einer für das Kfz typischen Situation, dem Verlassen des Kfz, entstand (vgl. BGH NJW 1979, 2408; vgl. zum Ganzen Maier, a.a.O., AKB A Rn 231).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 7/2016, S. 376 - 377

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