Das BVerwG hat entschieden, dass das Bürgerbegehren, mit dem ein Bürgerentscheid über den Ausstieg der Landeshauptstadt Stuttgart aus ihren vertraglichen Finanzierungsverpflichtungen für "Stuttgart 21" erreicht werden sollte, unzulässig ist. Mit dem Bürgerbegehren zur Durchführung eines Bürgerentscheids "Ausstieg der Stadt aus dem Projekt Stuttgart 21" sollte erreicht werden, dass die Stadt sich gegenüber ihren Projektpartnern auf die Verfassungswidrigkeit der Mitfinanzierung beruft und weitere Zahlungen zum Projekt unterlässt. Nach dem Urteil des BVerwG sei die Mitfinanzierung des von Tochterunternehmen der DB AG getragenen Projekts "Stuttgart 21" durch die Stadt Stuttgart nicht an dem Gebot der Konnexität von öffentlichen Aufgaben und Ausgaben aus Art. 104a Abs. 1 GG zu messen. Der Bau von Schienenwegen und damit zusammenhängend von Bahnhöfen sei seit der Privatisierung der Eisenbahnen des Bundes nicht mehr Verwaltungsaufgabe des Bundes, sondern obliege nach Art. 87e Abs. 3 GG den privatisierten Eisenbahninfrastrukturunternehmen ausdrücklich als Wirtschaftsunternehmen. Der Bund nehme die ihm nach Art. 87e Abs. 4 GG verbleibende Gewährleistungsverantwortung für den Schienenbau durch Maßnahmen der Finanzierung, der Steuerung und Beaufsichtigung dieser Unternehmen wahr. Die Beteiligung des Landes und der beklagten Stadt an der Finanzierung des Projekts stelle deshalb keine unzulässige Mitfinanzierung fremder öffentlicher Aufgaben nach Art. 104a Abs. 1 GG dar. Damit entfalle ein auf diese Verfassungsnorm gestützter Nichtigkeitsgrund für den Finanzierungsvertrag zu "Stuttgart 21".

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 52/2016 v. 14.6.2016

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht München I

zfs 7/2016, S. 362

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge