Eine querschnittsgelähmte Frau begehrte von der beklagten Stadt Schmerzensgeld und Schadenersatz, weil sie sich 2009 beim Aussteigen auf einem Behindertenparkplatz durch einen Sturz den rechten Unterschenkel gebrochen hatte. Sie trug vor, ihr sei beim Umsteigen vom Auto ihr Rollstuhl weggerutscht, weil der Parkplatz mit unregelmäßigen Kopfsteinen gepflastert sei. Die Gerichte in den Vorinstanzen hatten angenommen, dass sie an ihrer Verletzung eine Mitschuld ist treffe, weil sie um die Gefahr gewusst habe. Sie habe im Frühjahr 2009 an einem Aktionstag teilgenommen habe, bei dem es auch um die behindertengerechte Gestaltung dieses Parkplatzes gegangen sei. Die rollstuhlerfahrene Kl. und jetzige Beschwerdeführerin, die durch öffentliches Engagement auf die sichere und behindertengerechte Gestaltung öffentlicher Plätze, Zugangswege und eben auch Parkplätze hinwirke, habe nicht nur die Ausgestaltung des Bodenbelags auf den Behindertenparkplätzen am Rathaus der Bekl. gekannt, sondern sie sei auch in hohem Maße für die Gefahren des Kopfsteinpflasters für Rollstuhlfahrer sensibilisiert gewesen. Damit habe sie ungeachtet der Dunkelheit gewusst, in welche Gefahr sie sich bei dem Versuch begeben habe, auf ihren auf dem Kopfsteinpflaster stehenden Rollstuhl umzusteigen. Es sei der Beschwerdeführerin deshalb zumutbar gewesen, auf Parkplätze mit ebenen Pflastersteinen am Rathaus im Randbereich auszuweichen oder in einem anderen Bereich der Innenstadt zu parken.

Das BVerfG stellt nun klar, dass eine Pflicht besteht, einen ausgewiesenen Behindertenparkplatz auch sicher zu gestalten.

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