Der Kl. fuhr mit seinem Fahrzeug hinter dem Fahrzeug des Bekl., einem kleinen Lkw, der seine Geschwindigkeit verringerte. Der Kl. setzte den linken Fahrtrichtungsanzeiger, vergewisserte sich durch Schulterblick über den rückwärtigen Verkehr und begann den vor ihm fahrenden Lkw zu überholen. Als sich beide Fahrzeuge auf einer Höhe befanden, zog der Bekl. zu 1) das bei der Bekl. zu 2) versicherte Fahrzeug nach links, um in den Innenhof des gegenüber liegenden Grundstücks einzubiegen, so dass beide Fahrzeuge kollidierten.

Der Kl. hat den Ersatz seiner Sachschäden nach teilweiser Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Bekl. wegen etwaiger Rückstufungsschäden wegen der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung verfolgt.

Das LG ging nach Beweisaufnahme von der Begründetheit der Klage aus.

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