Die Entscheidung des LAG hat praktische Bedeutung über das Arbeitsrecht hinaus. Wie sich der Gegenstandswert im Verfahren auf Festsetzung eines Zwangsgeldes oder Ordnungsgeldes bemisst, ist nach wie vor umstritten (vgl. neulich OLG Hamm RVGreport 2014, 404 (Hansens): Der Gegenstandswert für die Androhung von Ordnungsmitteln bestimmt sich nach dem Wert einer Hauptsacheklage auf Unterlassung).

Allerdings war hier die von dem LAG Hamburg herangezogene Vorschrift des § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG gar nicht einschlägig, weil es hier um die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren ging. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren richtet sich vielmehr nach § 23 Abs. 2 S. 1 RVG. Danach bestimmt sich der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, soweit sich aus dem RVG nichts anderes ergibt, was hier nicht der Fall war. Letztlich bestimmt sich somit der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren nach billigem Ermessen. Dabei ist der Wert in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung mit 5.000 EUR, nach Lage des Falls niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 EUR anzunehmen. Wegen der Begrenzung des Gegenstandswerts auf höchstens 500.000 EUR kann es im Einzelfall vorkommen, dass der Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren niedriger ist als im erstinstanzlichen Ordnungs- oder Zwangsgeldverfahren.

Das LAG Hamburg hat hier somit die falsche Vorschrift angewandt. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch in Anwendung der zutreffenden Vorschrift des § 23 Abs. 2 S. 3 RVG die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren mit 218.500 EUR "billig" im Sinne dieser Vorschrift gewesen wäre.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens

zfs 7/2015, S. 408 - 410

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