Das Beschlussverfahren war erstaunlich häufig Gegenstand von Entscheidungen der Oberlandesgerichte.

Das OLG Hamm[39] bekräftigte, dass ein bereits vor dem Hinweis nach § 72 Abs. 1 OWiG ausdrücklich oder schlüssig erklärter Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung nicht dadurch gegenstandslos wird, dass der Betroffene auf den späteren Hinweis schweigt oder die ausdrückliche Anfrage des Richters, ob dem schriftlichen Verfahren widersprochen werde, unbeantwortet lässt. Ein wirksam erklärter Widerspruch gegen das Beschlussverfahren kann nur durch eine eindeutige Rücknahmeerklärung seine Bedeutung verlieren, nicht durch bloßes Schweigen des Betroffenen auf den Hinweis des Gerichts nach § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG.[40]

Wiederum das OLG Hamm[41] entschied, dass wenn der Betroffene dem Beschlussverfahren nach § 72 OWiG nur unter einer Bedingung zugestimmt hat – hier, dass eine Verurteilung nur wegen fahrlässiger Begehung erfolgt und nur eine bestimmte Rechtsfolge verhängt wird –, das Gericht gehindert ist, im Beschlusswege zu entscheiden, wenn es wegen einer Vorsatztat verurteilen will.

Das OLG Bamberg[42] musste sich mit einem "wankelmütigen" Betroffenen auseinandersetzen. Dieser akzeptierte zunächst eine Entscheidung im Beschlussweg, erhob dann doch Rechtsbeschwerde und erklärte dort als Begründung, er wünsche statt einer (erhöhten) Geldbuße nunmehr "doch" den Rechtsfolgenausspruch des Bußgeldbescheids inklusive Fahrverbot. Dies genügte als Begründung nicht, um eine Sachrüge anzunehmen.[43]

Das OLG Stuttgart[44] erläuterte, dass die richterliche Ermessensentscheidung, ob eine Hauptverhandlung durchzuführen ist oder ob im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann, nicht durch die Rechtsbeschwerde überprüfbar ist.

In einer Wiedereinsetzungsentscheidung des LG Duisburg[45] wurde klargestellt, dass es für die zweiwöchige Frist zur Einlegung eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung durch Beschluss bei fehlender schriftlicher Vollmacht des Verteidigers auf den Eingang des Anhörungsschreibens beim Betroffenen ankommt.

[39] OLG Hamm, Beschl. v. 10.6.2013 – 1 RBs 57/13 – juris = zfs 2013, 653 = jurisPR-VerkR 24/2013 Anm. 6.
[43] U.a. Anschluss an OLG Hamm, Beschl. v. 27.10.2011 – 3 RBs 305/11 – juris = jurisPR-VerkR 8/2012 Anm. 6.
[44] OLG Stuttgart, Beschl. v. 9.7.2013 – 4a Ss 186/13 – juris = jurisPR-VerkR 18/2013 Anm. 5.
[45] LG Duisburg, Beschl. v. 10.1.2013 – 69 Qs – 371 Js 1538/12 – 92/12 – juris.

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