“… Zutreffend ist das LG zu dem Ergebnis gekommen, dass die Regelungen in § 6 Abs. 1 und 2 BB-BUZ zwar AGB i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB darstellen, diese aber keine unangemessene Benachteiligung für den Fall enthalten, dass bei dem VN die Erkrankung bzw. die Berufsunfähigkeit endgültig ist.

In § 6 Abs. 1 und 2 BB-BUZ ist geregelt, dass der VR nach Anerkennung oder Feststellung seiner Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung berechtigt ist, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit, ihren Grad bzw. den Umfang der Pflegebedürftigkeit nachzuprüfen. Für diese Nachprüfung können auf Kosten des VR jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen des VN durch vom VR zu beauftragende Ärzte verlangt werden.

Sachlicher Grund für diese Regelung ist, dass Berufsunfähigkeit grds. kein Versicherungsfall ist, der trotz der zu stellenden Prognose stets auf Dauer fortbesteht. So kann sich der Gesundheitszustand des VN entgegen den ärztlichen Prognosen verbessern oder es können sich im beruflichen Umfeld Veränderungen ergeben, aufgrund derer die ursprüngliche Einschätzung des Grades der Berufsunfähigkeit nicht mehr gerechtfertigt erscheint, zum Beispiel durch Entwicklung neuer Technologien und Arbeitsmethoden. Wird die Berufsunfähigkeit des VN (erstmals) festgestellt, begründet dies für den VR eine Zahlungspflicht für einen sich möglicherweise über Jahrzehnte erstreckenden Zeitraum, obwohl die Feststellung der Berufsunfähigkeit auf einer medizinischen Untersuchung gründet, die lediglich den aktuellen Krankheitszustand dokumentiert und eine Prognose für den folgenden Zeitraum von etwa drei Jahren anstellt. Das sich aus § 6 Abs. 1 und 2 BB-BUZ ergebende Nachprüfungsrecht des VR und die damit korrespondierende Mitwirkungsobliegenheit des VN rechtfertigt sich daraus, dass der VR aufgrund einer bloßen Prognose über die Fortdauer gesundheitlicher Beeinträchtigungen für die gesamte Zukunft bis zum vereinbarten Ende der Laufzeit Leistungen erbringen muss (VersR-Hdb/Rixecker, 2. Aufl., § 46 Rn 187; Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl., Abschn. L Rn 29 = S. 428). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem VR nicht gestattet ist, im Wege der Nachprüfung den Sachverhalt insgesamt neu aufzurollen. Hat der VR nach Prüfung seine Leistungspflicht anerkannt oder ist er zur Leistung verurteilt worden, so dürfen die Grundlagen, die er seinem Leistungsverhalten einmal zugrunde gelegt hat oder zugrunde hätte legen müssen, nicht nachträglich in Frage gestellt werden. Die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit erlaubt es lediglich, neue gesundheitliche oder beruflich leistungsrelevante Entwicklungen bei dem VN zu prüfen. Eine Korrektur eines später als fehlerhaft erkannten Ergebnisses ist dem VR versagt. …

Zudem ist, wie das LG ebenfalls zutreffend festgestellt hat, der VN auch deshalb gegenüber dem eine Nachprüfung verlangenden VR nicht schutzlos gestellt, weil zu seinen Gunsten § 31 Abs. 1 S. 1 VVG eingreift. Nach dieser Vorschrift kann der VR nach dem Eintritt des Versicherungsfalles Auskünfte vom VN nur insoweit verlangen, als dies zur Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist. Sofern aber im konkreten Fall feststeht, dass die bisherigen Untersuchungsergebnisse, die eine Berufsunfähigkeit bestätigen, nach wie vor Bestand haben (weil z.B. die Erkrankung nach derzeitigem medizinischem Kenntnisstand nicht heilbar ist), kann es an dem Merkmal der Erforderlichkeit fehlen. Infolgedessen kann der VR in einem solchen Fall nicht verlangen, dass Nachuntersuchungen durchgeführt werden. Im Rahmen des § 31 Abs. 1 S. 1 VVG ist zudem zu berücksichtigen, dass es für Untersuchungen, die den VN zusätzlich beeinträchtigen, z.B. weil sie mit körperlichen Eingriffen (z.B. Blutuntersuchungen) oder anderen Belastungen (z.B. Röntgenstrahlen) verbunden sind, an der Erforderlichkeit fehlen kann, wenn der VR deren Durchführung in kurzen, auch medizinisch nicht gebotenen Intervallen verlangt durchzuführen.

Aus der Tatsache, dass nach der bestrittenen Behauptung des Kl. derzeit keine Heilungsmöglichkeit bestehen, ergibt sich nach den vorstehenden Ausführungen weder aus § 307 Abs. 1 BGB noch aus § 242 BGB ein genereller Ausschluss des Nachprüfungsrechts des VR. Der VN kann sich lediglich im Einzelfall darauf berufen, dass die konkret von ihm verlangte medizinische Untersuchung gegen § 31 Abs. 1 S. 1 VVG verstößt. Ein solcher Fall ist hier aber nicht ersichtlich, zumal die Bekl. gegenüber dem Kl. ein Nachprüfungsverfahren bisher noch überhaupt nicht angekündigt hat. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass sich die Rückenbeschwerden des Kl. nicht bessern, sind zudem nicht ersichtlich. Weder ergibt sich dies aus dem im Vorprozess eingeholten fachorthopädischen Gutachten noch hat der Kl. andere Atteste oder ärztliche Gutachten vorgelegt, die seine Behauptungen bestätigen. Denkbar ist zudem, dass sich im ursprünglichen beruflichen Umfeld des Kl. durch Entwicklung neuer Technologien und Arbeitsmethoden Veränderung...

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