Die Verneinung eines Schmerzensgeldanspruchs eines Tierhalters, der die tödliche Verletzung seines Hunds miterleben musste und deshalb eine seelische Erschütterung mit der Folge einer Depression erlitten hatte, entspricht der st. Rspr. Hatte noch das AG Recklinghausen in einer Entscheidung v. 28.2.1989 die Verneinung eines Schmerzensgeldanspruchs auch darauf gestützt, dass der Hund, dessen Tötung sein Halter miterlebt hatte, dem Gesetz nach eine Sache gewesen sei, die Beschädigung von Sachen aber grds. nicht zu einem Schmerzensgeldanspruch des Eigentümers dieser Sache führen könne (zfs 1989, 191), kann dieser Begründungsweg wegen eines allerdings "schwerlich justitiablen" Federstrichs des Gesetzgebers durch Einfügung des § 90a BGB nicht mehr eingeschlagen werden (vgl. Steding, Jus 1996, 962). Eine Sache ist ein Tier nicht mehr, vielmehr ein lebendes und fühlendes Wesen, "dessen Achtung für den durch seinen Geist überlegenen Menschen ein moralisches Postulat darstellt" (Lorz, in Handbuch des Agrarrechts II, 1982, Sp. 872). Diese gesetzliche Änderung der Einordnung des Tiers, die allerdings dadurch zurückgenommen wird, dass nach § 90a S. 2 BGB die für die Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar sein sollen, soweit nichts anderes bestimmt ist, hat keinerlei Auswirkungen für die Beurteilung der Frage, ob einem Halter, der die Tötung seines Hunds miterlebt hat, ein Schmerzensgeldanspruch wegen der damit verbundenen seelischen Schmerzen zuzubilligen ist. Selbst seelische Erschütterungen, die jemand bei dem Unfallereignis nicht körperlich erleidet, die aber aus dem Miterleben des Unfallereignisses oder auch nur der Nachricht hiervon ausgelöst werden, sind nur dann anspruchsauslösend, wenn sie Krankheitswert erreichen, der Schock deshalb verständlich ist, wenn ein "durchschnittlich Empfindender" entsprechend reagieren würde und vor allem, wenn das Opfer ein naher Angehöriger des Schockgeschädigten ist (vgl. BGHZ 56, 163; BGH NJW 1989, 2317, Selb, JZ 1972, 124; OLG Stuttgart NJW-RR 1989, 478; Schiemann, in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2009, § 249 Rn 45). Damit scheidet ein Schmerzensgeldanspruch des Halters eines bei einem Unfall getöteten Tiers mit der Folge einer seelischen Erschütterung des Halters in jedem Falle aus (vgl. AG Frankfurt am Main NJW-RR 2001, 17; KreisGericht Cottbus NJW-RR 1994, 804). Die Verwirklichung etwaiger Reformtendenzen, wie die Zubilligung von Angehörigen-Schmerzensgeld, wird daran nichts ändern. Das erlaubt die Umschreibung, dass dieser Wechselfall des menschlichen Zusammenlebens dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen ist (vgl. Pardey, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kapitel 7 Rn 16), jedenfalls keinen Ersatzanspruch auslöst.

RiOLG a.D. Heinz Diehl, Neu-Isenburg

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