“ … Das VG [des Saarlandes, Urt. v. 11.2.2011 – 10 K 425/10] hat die zulässige Klage gegen den Bescheid der Bekl. v. 1.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 10.3.2010 zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid, durch den dem Kl. das Recht aberkannt wurde, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, ist einer Umdeutung in einen feststellenden Bescheid des Inhalts, dass der Kl. nicht berechtigt ist, von besagter Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, zugänglich und mit diesem Inhalt rechtmäßig.

Nach § 47 SVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt nach Anhörung des Bescheidadressaten (Abs. 4) in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn dieser auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind (Abs. 1), sofern eine Umdeutung nicht nach Abs. 2 oder Abs. 3 der Vorschrift ausgeschlossen ist.

Der Bescheid der Bekl. v. 1.7.2008 ist fehlerhaft i.S.d. § 47 Abs. 1 SVwVfG. Denn die verfügte Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, findet in § 3 StVG i.V.m. §§ 11 Abs. 8, 13 S. 1 Nr. 1 und 46 FeV jedenfalls mangels hinreichend substantiierter Begründung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 5.7.2001 – 3 C 13/01, [zfs 2002, 47 =] NJW 2002, 78 ff., unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 24.6.1993 – 1 BvR 689/92, [zfs 1993, 285 =] BVerfGE 89, 69, 83 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.2.2010 – 10 S 221/09, zfs 2010, 356 ff.) der behördlicherseits in der Gutachtenanforderung v. 28.2.2008 angedeuteten Zweifel an der Kraftfahreignung des Kl. keine Rechtsgrundlage und lässt sich angesichts der Regelung des § 3 Abs. 4 StVG auch nicht darauf stützen, dass der Kl. einer Trunkenheitsfahrt überführt ist. Die weiteren Voraussetzungen einer Umdeutung liegen ebenfalls vor.

Das VG hat im Einklang mit den grundlegenden Ausführungen des Senats (OVG des Saarlandes, Urt. v. 2.12.2009 – 1 A 472/08, juris) zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der der Umdeutung eines Aberkennungsbescheids in eine die Nichtgeltung der Fahrerlaubnis im Inland feststellende Verfügung aufgezeigt, dass die von § 47 Abs. 1 SVwVfG geforderte Zielgleichheit von Aberkennungs- und Feststellungsbescheid besteht und beide Verwaltungsentscheidungen gem. Abs. 2 S. 1 der Vorschrift hinsichtlich der Rechtsfolgen vergleichbar sind. Auch ist die Bekl. gem. § 47 Abs. 1 SVwVfG als Fahrerlaubnisbehörde für die durch schriftlichen Verwaltungsakt auszusprechende Feststellung, dass eine ausländische Fahrerlaubnis im Inland nicht gilt, ebenso zuständig wie für den Erlass des angefochtenen Aberkennungsbescheids. Die Umdeutung widerspricht auch nicht i.S.d. § 47 Abs. 2 S. 1 SVwVfG der Absicht der Bekl., dafür Sorge zu tragen, dass nur solche Personen im Inland Kfz führen, die über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen und deren körperliche, geistige und charakterliche Fahreignung außer Frage steht, ist des Weiteren gemessen an den sonstigen Vorgaben des Abs. 2 S. 2 und des Abs. 3 der Vorschrift unbedenklich und kann – worauf das VG unter Anführung der einschlägigen Rspr. des BVerwG hingewiesen hat – grds. noch seitens der VG im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vorgenommen werden.

Eine Umdeutungsbefugnis des Senats besteht auch im vorliegend relevanten Zusammenhang, wenngleich es fallbezogen zur Ermöglichung der Umdeutung des Aberkennungsbescheides in einen feststellenden Bescheid einer ergänzenden Sachverhaltsaufklärung durch den Senat bedurfte. Allerdings setzt eine Umdeutungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Regelfall voraus, dass der für die Umdeutung erhebliche Sachverhalt geklärt ist, mithin keine weiteren Ermittlungen des Gerichts notwendig sind, um zu entscheiden, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts, der Ergebnis einer Umdeutung sein könnte, vorliegen. Denn es liegt grds. außerhalb der Kompetenz der VG, hinsichtlich als rechtswidrig erkannter und daher eigentlich der Aufhebung unterliegender Verwaltungsakte allein zwecks Abklärung, ob eventuell die Voraussetzungen einer anderen – insb. an andere Tatbestandsmerkmale geknüpften – Ermächtigungsgrundlage, an deren Anwendung die Verwaltungsbehörde nicht gedacht hat, erfüllt sind, ergänzende Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen, um die getroffene rechtswidrige Regelung sodann durch diese andere – wenngleich das gleiche Ziel verfolgende – Regelung des Einzelfalls zu ersetzen (BayVGH, Urt. v. 12.3.1982, BayVBl. 1982, 628, 630; BSG, Urt. v. 22.6.1988 – 9/9 a RV 3/86, NVwZ-RR 1989, 1 ff.; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 11. Aufl. 2010, § 47 Rn 21). Nichtsdestotrotz ist angesichts der rechtlichen Besonderheiten des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts davon auszugehen, dass die ergänzenden Ermittlungen des Senats zur Vorbereitung einer eventuellen – letztendlich vorg...

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