“Die Berufung des Bekl. ist begründet.

Die Kl. hat als gewerblicher Autovermieter den Bekl. auf Schadensersatz wegen grob fahrlässiger Herbeiführung eines Verkehrsunfalls gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 2 AKB analog in Anspruch genommen. Die dem Mieter gewährte Haftungsfreistellung entspricht nach Ziffer 10 b) der Vermietbedingungen dem Vollkaskoschutz mit Selbstbeteiligung eines gewerbsmäßigen VR nach den Regeln des VVG und der AKB (vgl. BGHZ 181, 179 = NJW 2009, 2881 = WM 2009, 1994). Der Fahrer des vermieteten Fahrzeugs haftet bei grober Fahrlässigkeit selbst (BGH, Urt. v. 17.12.1980 – VIII ZR 316/79 – NJW 1981, 1211 Rn 29; Urt. v. 16.12.1981 – VIII ZR 1/81 – VersR 1982, 359 Juris Rn 30; NJW-RR 1986, 51; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 15 AKB Rn 5).

Der Kl. steht gegen den Bekl. als Fahrer kein Schadensersatz wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Verkehrsunfalls zu.

Das LG ist von einer falschen rechtlichen Ausgangslage ausgegangen. Das Nichtbeachten einer roten Lichtzeichenanlage stellt wegen der damit verbundenen Gefahren zwar in aller Regel ein objektiv grob fahrlässiges Fehlverhalten dar (BGH Urt. v. 29.1.2003 – IV ZR 173/01 – NJW 2003, 1118 = VersR 2003, 363; OLG Koblenz, Urt. v. 17.10.2003 – 10 U 275/02 – NJW-RR 2004, 114 = OLGR 2004, 77 = VersR 2004, 728). Subjektive Beeinträchtigungen können im Einzelfall im Sinne einer Entlastung von dem schweren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen. Die Berufung auf ein sog. Augenblicksversagen genügt allein noch nicht, um ein objektiv grob fahrlässiges Fehlverhalten zu entschuldigen (OLG Koblenz a.a.O.). Der Vortrag des Bekl. war daher dahingehend zu überprüfen, ob er Entschuldigungsgründe vorträgt, die über ein Augenblicksversagen hinausgehen. Solche Gründe können neben dem Heranfahren, Anhalten und Wiederanfahren bei Rotlicht aufgrund Fehldeutung eines im Blickfeld des Fahrers liegenden optischen Signals (BGH Report 2003, 428, 430 mit Urteilsanmerkung Reinert) auch die Fehlreaktion aufgrund eines akustischen Signals – Hupen eines anderen Fahrzeugs, das der Fahrer auf sich bezieht, weshalb er sich als erstes Fahrzeug an der Ampel subjektiv mit einer Eilsituation konfrontiert sieht – sein. Die Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten bei Nichtbeachten des Rotlichts liegt grds. beim VR bzw. hier der Autovermietung. Es kann lediglich von dem Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden. Die Kl. trägt auch für die subjektive Seite des Schuldvorwurfs die Darlegungs- und Beweislast.

Der Senat hat Beweis über den Unfallhergang erhoben.

Die Kl. hat für ihre Behauptung, der Bekl. habe ohne anzuhalten die rotzeigende Ampel überfahren und sei ungebremst in die Kreuzung eingefahren, wodurch es zu der Kollision mit dem Pkw BMW Mini der Zeugin P gekommen sei, Beweis durch Vernehmung dieser Zeugin angeboten. Die Zeugin hat den Beweistermin nicht wahrgenommen. Die Kl. hat nach Vernehmung der gegenbeweislich benannten Zeugen Christian und Simone E sowie Carlos B und Hinweis durch den Senat auf die Vernehmung der Zeugin P verzichtet. Die Kl. hat darüber hinaus ihr Beweisangebot, Einholung eines Sachverständigengutachtens, dass sich der Unfall nicht so, wie vom Bekl. geschildert, zugetragen haben könne, zurückgenommen. Die Kl. hat damit den Beweis, dass der Unfall durch den Bekl. nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig verursacht worden ist, nicht erbracht.

Aufgrund der gegenbeweislich vernommenen Zeugen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Bekl. mit seinem Pkw im Bereich der Kreuzung an der Rotlicht zeigenden Ampel angehalten und dort eine gewisse Zeit gestanden hat und dann in den Kreuzungsbereich bei noch rotem Lichtzeichen hineingefahren ist. Ferner steht fest, dass der Besagte durch die tief stehende Sonne, die von der gegenüberliegenden Seite bzw. von rechts schien, geblendet war. Des Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass von einem in der G-Gasse stehendem Fahrzeug Lichtzeichen gegeben wurden, die den Kl. zusätzlich zum Hineinfahren in den Kreuzungsbereich, annehmend dass er das Umspringen der Lichtzeichenanlage von rot auf grün übersehen habe, veranlasst haben. Ob der Bekl. auch durch ein Hupsignal irritiert worden ist, konnte vom Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden und kann dahinstehen.

Der Bekl. hat im Rahmen seiner Anhörung zunächst angegeben, er habe ca. 1 Min. vor der rot zeigenden Ampel in der Kaiserstraße angehalten. Als er dort gestanden habe, sei er von vorne aus der G-Gasse heraus von der tief stehenden Sonne geblendet worden. Während er an der Ampel gestanden habe, sei der von rechts kommende Verkehr über die Kreuzung geflossen. Nachdem der Verkehrsfluss beendet gewesen sei, habe er plötzlich bemerkt, dass ein an der Einmündung der G-Gasse stehendes Fahrzeug Lichtzeichen gegeben habe. Auch habe er zeitnah von hinten ein Hupen vernommen. Er sei im Glauben, dass die Ampel auf Grün u...

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