Die in Rechtsschutzversicherungsverträgen verwendete Obliegenheit, nach der der VN bis zur Grenze unbilliger Interessenbeeinträchtigung alles zu vermeiden hat, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte, ist unwirksam.
(Leitsatz der Schriftleitung)
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