Der VR kann Ermittlungskosten in einem Betrugsfall vom Anspruchsteller als Schadensersatz fordern. Macht der vermeintlich Geschädigte in betrügerischer Weise Ansprüche beim VR geltend, ist der Ermittlungsaufwand des VR nicht mehr den allgemeinen Betriebskosten zuzurechnen, sondern nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen zu ersetzen.

(Leitsatz des Einsenders)

AG Hameln, Urt. v. 4.1.2012 – 32 C 352/11

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