1. Durch Verwaltungsvorschriften ist in Baden-Württemberg seit dem 1.7.2015 kein bestimmter Abstand zwischen dem die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnenden Verkehrszeichen und der Messstelle mehr vorgeschrieben. Ob dieser Abstand Einfluss auf die Bewertung des Verstoßes hat, ist danach einzelfallabhängig und deshalb keine Grundlage für die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

2. Schrittgeschwindigkeit (Zeichen 325.1) lässt keine höhere Geschwindigkeit als 7 km/h zu.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.1.2018 – 2 Rb 9 Ss 794/17

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