" … Der Kl. hat keinen Anspruch gegen die Bekl. auf die Zahlung von Versicherungsleistungen aus der zwischen den Parteien unstreitig abgeschlossenen Hausratsversicherung wegen des von ihm behaupteten Überschwemmungsschadens im Keller seines Hauses im Zeitraum zwischen Mai und Herbst 2013."

1. Dem Kl. ist zuzugeben, dass im Ansatz ungeklärt geblieben ist, ob auf seinem Grundstück als Ursache für den behaupteten Schaden eine “Überschwemmung' i.S.d. Ziffer G.3.1. der zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Bedingungen vorlag und es ist ihm auch zuzugeben, dass er hierfür einen tauglichen Beweis angeboten hat. Allerdings kann nicht bereits aufgrund des (…) Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes vom Vorliegen einer Überschwemmung ausgegangen werden, denn soweit in diesem Gutachten Aussagen zur “Sättigung und Übersättigung' des klägerischen Grund und Bodens gemacht werden, so handelt es sich hierbei um allgemeine Ausführungen, die ausdrücklich hervorheben, dass die Sickerungsraten in Abhängigkeit zur Beschaffenheit der obersten Bodenschicht stehen, welche im Gutachten nicht konkret beurteilt wurde. Außerdem besagt ein oberirdischer Abfluss, also eine Übersättigung, noch nichts über die Ansammlung von Wassermengen auf dem klägerischen Grundstück, insb. nichts darüber, ob wegen eventueller Gefällelagen – die grds. auch vom Gebäude weg vorhanden sein können – es in der Umgebung des Hauses des Kl. überhaupt zu Wasseransammlungen kam oder nicht. Ebenso wenig gebietet die Tatsache der Beweisanordnung in dem vom Kl. gegen seine Wohngebäudeversicherung betriebenen Parallelprozess vorliegend eine Beweisaufnahme, denn es ist völlig ungeklärt, ob und inwieweit der Wohngebäudeversicherung gleiche oder anderslautende Versicherungsbedingungen zugrunde liegen. Folgerichtig hat der Kl. deshalb auch im vorliegenden Verfahren eigenständig Beweis zum Vorliegen einer Überschwemmung angeboten.

Hierauf kommt es allerdings nicht an, denn es fehlt an der in den hiesigen Versicherungsbedingungen ausdrücklich zusätzlich geforderten Unmittelbarkeit der Einwirkung der Überschwemmung auf die versicherten Sachen (G.2.1. der AVB).

Eine “Unmittelbarkeit' von Elementargewalten ist dann gegeben, wenn die Elementargewalt die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist (für Sturm: OLG Hamm NJW-RR 2014, 832). Es darf keine andere Ursache dazwischentreten (vgl. ebenfalls für Sturmschäden OLG Karlsruhe zfs 2005, 449). Wenn auch Mitursächlichkeit genügt (…), so muss doch das unmittelbare Auftreffen bzw. die mechanische Einwirkung der Naturgewalt zu den Schäden führen. Gerade das Wasser, das sich infolge des Starkregens auf dem das Gebäude umgebenden Grund und Boden angesammelt hat, muss schadensstiftend gewesen sein. (…)

Der Kl. hat nun selbst vorgetragen, durch die Wasseransammlungen sei es zum Riss in der Außenhaut des Gebäudes gekommen und erst dadurch habe Wasser eindringen können. Damit ist die Unmittelbarkeit zu verneinen. Hierbei kann dahinstehen, ob ein Riss der Außenhaut – zumal unter der Erdoberfläche befindlich – durch erhöhte Niederschläge technisch überhaupt denkbar, möglich oder gar wahrscheinlich ist. Und es kann auch dahinstehen, ob der Riss in der Horizontalsperre möglicherweise auf einer fehlerhaften Bauausführung beruhte, da die Mitursächlichkeit der Überschwemmung genügt. Geht man aber davon aus, dass das angesammelte Oberflächenwasser, also die Überschwemmung selbst, das schadensstiftende Wasser sein muss wenn das Unmittelbarkeitserfordernis in den Versicherungsbedingungen festgeschrieben ist, so ist der Unmittelbarkeitszusammenhang zu verneinen. Der Kl. selbst trägt vor, dass das “eindringende' Wasser die Horizontalisolierung beschädigt habe. Das ist also jedenfalls nicht das Oberflächenwasser, sondern das in Grund und Boden versickerte Wasser. Hierfür spricht auch, dass der Kl. selbst ausweislich seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht davon ausging, dass eine “Überschwemmung' i.S.d. Versicherung vorlag. Jedenfalls aber ist der behauptete Riss in der Horizontalsperre nach eigenem Vortrag des Kl. als Ursache für das Eindringen von Wasser dazwischengetreten. Es kommt noch hinzu, dass der Kl. obendrein vorträgt, die Sachen hätten nicht “im Wasser gestanden', sondern die Beschädigung sei dadurch entstanden, dass das eintretende Wasser zu einer erhöhten Feuchtigkeit im Keller und diese wiederum zur Schimmelbildung geführt hätte, welcher dann die Sachen beschädigt habe. Im Übrigen handelt sich bei einer Überschwemmung nach einem allgemeinen Begriffsverständnis um einen zeitlich begrenzten Sachverhalt (OLG Bamberg 2016, 1247). Nach allem kommt es vor dem Hintergrund der soeben zitierten Rspr. nicht darauf an, ob – woran erhebliche Zweifel zu hegen sind – überhaupt eine Überschwemmung vorlag oder nicht, jedenfalls war diese nicht – auch nicht mitursächlich – die geforderte unmittelbare Schadensursache. … “

zfs 6/2018, S. 337 - 338

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