" … Die zulässige Berufung der Bekl. ist begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung weiterer Reparaturkosten und einer über 25 EUR hinausgehenden Unkostenpauschale wendet. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten bleibt sie ohne Erfolg."

1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Erstrichterin davon ausgegangen, dass der Schädiger den Geschädigten, der – wie hier – fiktive Reparaturkosten abrechnet, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt' verweisen kann, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (BGH, st. Rspr.; vgl. BGHZ 155, 1; 183, 21; Urt. v. 23.2.2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923; v. 22.6.2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 und VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097; v. 13.7.2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380; Kammer, Urt. v. 19.7.2013 – 13 S 61/13, DAR 2013, 520; v. 11.10.2013 – 13 S 23/13, zfs 2014, 80, jeweils m.w.N.).

2. Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen für eine wirksame Verweisung hier gegeben. Die Bekl. hat dem Kl. mit der eindeutig beschriebenen Werkstatt eine geeignete, aber günstigere Reparaturmöglichkeit aufgezeigt. Dass die Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard der einer Reparatur in einer markengebunden Werkstatt entspricht, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass es sich bei der Werkstatt um einen sog. Eurogarant-Fachbetrieb im Saarland handelt (Kammer, vgl. Urt. v. 11.10.2013 – 13 S 23/13, zfs 2014, 80 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 13.7.2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380; OLG Köln VersR 2017, 964; Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 249 BGB Rn 151 m.w.N.). Dies wird zugleich durch das zur Akte gereichte gerichtliche Gutachten des SV (…) im Verfahren AG Saarlouis (28 C 1053/16) bestätigt, mit dessen Verwertung sich die Parteien einverstanden erklärt haben.

Anders als der Kl. meint, liegen auch die sonstigen Voraussetzungen für eine wirksame Verweisung vor.

a) Richtig ist zwar, dass der Kl. durch Vorlage des Scheckhefts und geeigneter Belege nachgewiesen hat, dass er sein Fahrzeug durchgehend in einer bestimmten freien Werkstatt hat warten und reparieren lassen. Der Kl. verkennt indes, dass er – anders als bei durchgängiger Wartung und Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt – hieraus kein schützenswertes Vertrauen für eine Reparatur in “seiner' Werkstatt ableiten kann, wenn er – wie hier – seinen Schaden fiktiv abrechnet.

aa) Nach der st. höchstrichterlichen Rspr. kann ein Geschädigter einer Verweisung durch den Schädiger im Einzelfall damit widersprechen, dass er konkret darlegt und ggf. nachweist, dass er sein Fahrzeug stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (vgl. BGHZ 183, 21 ff; BGH, Urt. v. 7.2.2017 – VI ZR 182/16, VersR 2017, 504, jeweils m.w.N.). Eine Erweiterung dieser Grundsätze auf Fälle wie den vorliegenden kommt nicht in Betracht. Dies ergibt sich aus dem Zweck des Ausnahmetatbestands, wie er vom BGH gesehen wird.

Der BGH geht davon aus, dass auch bei älteren Fahrzeugen die Frage Bedeutung haben kann, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, “scheckheftgepflegt' oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist. Dabei besteht nach Auffassung des BGH bei einem großen Teil des Publikums insb. wegen fehlender Überprüfungsmöglichkeiten die Einschätzung, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Kfz in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist. Deshalb kann auch dieser Umstand es rechtfertigen, der Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen, obwohl der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer dem Geschädigten eine ohne Weiteres zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit aufzeigt (BGHZ 183, 21, 27, Rn 15). Die Unzumutbarkeit einer Verweisung begründet sich mithin in diesen Fällen aus dem Vertrauen des Geschädigten in die Erhaltung eines höheren Wiederverkaufswerts bei durchgängiger Wartung und Reparatur in einer Markenwerkstatt (vgl. BGHZ 207, 357, 358, 62 Rn 14). Ein entsprechendes schützenswertes Vertrauen kann es danach bei einer sog. freien Werkstatt schon deshalb nicht geben, weil die durchgängige Wartung und Reparatur in einer freien Werkstatt keinen besonderen wertbildenden Faktor bei einem Wiederverkauf des Fahrzeugs darstellt.

b) Soweit der Kl. ursprünglich die Höhe der Stundenverrechnungssätze bestritten und behauptet hat, diese beruhten auf Sonderkonditionen der Versicherungswirtschaft, hat er diesen Einwand im Hinblick auf die Feststellungen des Sach...

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